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02.08.2013
Erbschaftsteuer

BFH: Keine Anrechnung ausländischer Erbschaftsteuer auf Inlandsvermögen bei Fehlen eines Doppelbesteuerungsabkommens

Die Erbschaftssteuer, die ein ausländischer Staat auf den Erwerb von Kapitalvermögen erhebt, das ein inländischer Erblasser in dem Staat angelegt hatte, ist bei Fehlen eines DBA weder auf die deutsche Erbschaftssteuer anzurechnen, noch als Nachlassverbindlichkeit zu berücksichtigen. Die Doppelbesteuerung kann durch Billigkeitsmaßnahmen gemildert werden.

Sachverhalt

Die Klägerin hat ihren Wohnsitz in Deutschland und ist Miterbin eines im Jahr 2000 von Todeswegen erworbenen Kapitalvermögens – Bankguthaben und festverzinsliche Wertpapiere –, das in Deutschland und Frankreich angelegt war. Die Erblasserin hatte ihren Wohnsitz in Deutschland. Für das in Frankreich angelegte Kapitalvermögen erhob Frankreich Erbschaftsteuer nach einem Steuersatz von 55 %. Das Finanzamt setzte die deutsche Erbschaftsteuer entsprechend fest und rechnete die französische Erbschaftsteuer nicht auf die deutsche Erbschafsteuer an und zog sie auch nicht von deren Bemessungsgrundlage ab. Wegen sachlicher Unbilligkeit erließ es einen Teil der Erbschaftsteuer. Einspruch und Klage blieben erfolglos.

Entscheidung

Der BFH hat die Auffassung des FA und des Finanzgerichts bestätigt.
Danach bleibt die französische Erbschaftsteuer bei der Festsetzung der deutschen Erbschaftsteuer unberücksichtigt.

Auf Grund der unbeschränkten Steuerpflicht (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 i.V.m. S. 2 Buchst. a ErbStG) unterliegt das in Frankreich angelegte Kapitalvermögen der deutschen Erbschaftsteuer und die französische Erbschaftsteuer ist nicht auf die deutsche anzurechnen.

Bei Erwerbern, die in einem ausländischen Staat mit ihrem Auslandsvermögen zu einer deutschen Erbschaftsteuer entsprechenden Steuer herangezogen worden sind und der Erblasser zur Zeit seines Todes seinen Wohnsitz im Inland hatte, ist auf Antrag die ausländische Steuer insoweit auf die deutsche Erbschaftsteuer anzurechnen, als das Auslandsvermögen auch der deutschen Erbschaftsteuer unterliegt, sofern nicht ein DBA anzuwenden ist (§ 21 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr.1 S. 2 Buchst. a ErbStG). Bei dem in Frankreich durch die Erblasserin angelegten Kapitalvermögen handelt es sich nicht um Auslandsvermögen i.S. des § 21 Abs. 2 Nr. 1 ErbStG i.V.m. § 121 BewG.

Unionsrecht, insbesondere durch Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit, steht einer Mehrbelastung des Erben durch die Erbschaftsteuer nicht entgegen. Hierzu hat der EuGH in einem Urteil vom 12.02.2009 Stellung genommen. Auch das Grundgesetz und die Europäische Menschenrechtskonvention verlangen nicht, dass die ausländische Erbschaftsteuer auf die deutsche Erbschaftsteuer angerechnet oder als Nachlassverbindlichkeit von deren Bemessungsgrundlage abgezogen werden muss.

Die französische Erbschaftsteuer ist auch nicht als Nachlassverbindlichkeit abziehbar. Die von dem Erwerber zu entrichtende eigene Erbschaftsteuer ist nicht abzugsfähig (§ 10 Abs. 8 ErbStG). Dies gilt sowohl für die Erbschaftsteuer nach dem ErbStG, als auch für ausländische Steuern, die der deutschen Erbschaftsteuer entsprechen.

Eine übermäßige, konfiskatorische Steuerbelastung durch die Doppelbesteuerung kann zu Billigkeitsmaßnahmen nach §§ 163, 227 AO führen. Dies spielte im vorliegenden Fall jedoch keine Rolle, da Billigkeitsmaßnahmen nicht Gegenstand des Verfahrens waren.

Anmerkungen
In Bezug auf Frankreich hat sich die Rechtslange durch das am 03.04.2009 in Kraft getretene Abkommen zwischen der BRD und Frankreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung der Nachlässe, Erbschaften und Schenkungen geändert. Die Entscheidung ist jedoch für die Fälle bedeutend, in denen es keine solchen Doppelbesteuerungsabkommen gibt.

Betroffene Norm
§ 2 Abs. 1 Nr. 1 S.1 i.V.m. S. 2 Buchst. a ErbStG, § 21 Abs. 2 Nr. 1 ErbStG, § 10 Abs. 8 ErbStG, § 121 Nr. 7 S. 2 BewG
Streitjahr 2000

Vorinstanz
Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 21.12.2011, 7 K 1935/10, siehe Deloitte Tax-News

Fundstelle
BFH, Urteil vom 19.06.2013, II R 10/12

Weitere Fundstellen
EuGH, Urteil vom 12.02.2009, C-67/08, Margarete Block

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