Steueroptimierte Aufteilung einer Abfindung möglich
Laufender Arbeitslohn gilt in dem Kalenderjahr als bezogen, in dem der Lohnzahlungszeitraum endet. Arbeitslohn, der nicht als laufender Arbeitslohn gezahlt wird (sonstige Bezüge), gilt hingegen als in dem Kalenderjahr bezogen, in dem er dem Arbeitnehmer zufließt. Abfindungen sind sonstige Bezüge, d.h., sie werden in dem Kalenderjahr bezogen, in dem sie dem Arbeitnehmer tatsächlich zufließen. Erhält nunmehr ein Arbeitnehmer anlässlich der Auflösung seines Arbeitsverhältnisses eine Abfindung, so führt die Auszahlung im Zuflussjahr zu steuerpflichtigem Arbeitslohn (§ 11 Abs. 1 S. 1 EStG). Mit Urteil vom 20.11.2008 hat das Finanzgericht Baden-Württemberg (Az. 3 K 101/05, erhältlich unter http://www.justiz.baden-wuerttemberg.de) zu Gunsten des Steuerpflichtigen entschieden, dass eine zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer getroffene Vereinbarung steuerlich anzuerkennen ist, nach der eine solche Abfindung teilweise erst im Folgejahr auszubezahlen ist. Hierdurch hat der Steuerpflichtige im konkreten Fall die Auszahlung verzögert und so die für ihn steueroptimale Lösung beansprucht. Den Einwand der Finanzverwaltung, er hätte bereits im Vorjahr die Möglichkeit gehabt, die Abfindung zu erhalten, ließ das Gericht nicht gelten. Den Zufluss der Abfindung sah das Finanzgericht erst bei tatsächlicher wirtschaftlicher Verfügung, auch wenn dies durch „künstliche“ Verzögerung erst im Folgejahr ist. Ein Gestaltungsmissbrauch liege hier nicht vor. Revision wurde durch das Finanzamt eingelegt (Az. beim BFH: IX R 1/09). Über den Ausgang des Verfahrens werden wir informieren.