Zurück zur Übersicht
27.10.2009
Arbeitnehmerbesteuerung/ Sozialversicherung

Zusammenballung von Einnahmen nach § 34 EStG

Das Finanzgericht Nürnberg hat mit Urteil vom 26.02.2009 (Az. 4 K 1370/2008, DStR 2009, S. 1386) entschieden, dass die für die Anwendung der Fünftelregelung nach § 34 EStG erforderliche Zusammenballung von Einnahmen auch dann vorliegt, wenn eine Teilleistung im Verhältnis zur im anderen Veranlagungszeitraum gezahlten Teilleistung sehr gering ist. Im vorliegenden Fall wurde dem Kläger wegen Beendigung eines Arbeitsverhältnisses eine Abfindung in Höhe von insgesamt € 77.257 gezahlt. Davon wurden € 1.000 im September des einen Jahres gezahlt, der Rest im Januar des Folgejahres. Die letzte Zahlung hatte das Finanzamt dem vollen Steuersatz unterworfen. Nach der Begründung des Finanzgerichtes ist Zweck der ermäßigten Besteuerung nach § 34 EStG, die Härten auszugleichen, die sich aus der progressiven Besteuerung der Entschädigungszahlung ergeben. Die erforderliche Zusammenballung von Einnahmen liegt grundsätzlich nicht vor, wenn die Zahlung verteilt über zwei oder mehrere Veranlagungszeiträume erfolgt. Allerdings muss hierbei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt bleiben. Danach ist entscheidend, ob es aufgrund der Zahlungsweise zu einer solchen zusammengeballten Auszahlung mit den entsprechenden steuerlichen Progressionsnachteilen kommt. Die im Streitfall vorliegende Verteilung war jedenfalls nicht geeignet, Progressionsnachteile nennenswert zu vermindern. Insofern sah das Finanzgericht eine Zusammenballung i.S.d. § 34 EStG als gegeben an und damit die Notwenigkeit der Glättung der Progression zum Ausgleich der durch die geballte Auszahlung entstehenden Progressionsnachteile durch Anwendung der Fünftelregelung. Gegen dieses Urteil ist Revision beim BFH eingelegt (Az. IX R 11/09). Über den Fortgang des Verfahrens werden wir berichten.

So werden Sie regelmäßig informiert:
Artikel teilen:
Diese Webseite verwendet Cookies, um Ihnen einen bedarfsgerechteren Service bereitstellen zu können. Indem Sie ohne Veränderungen Ihrer Standard-Browser-Einstellung weiterhin diese Seite besuchen, erklären Sie sich mit unserer Verwendung von Cookies einverstanden. Möchten Sie mehr Informationen zu den von uns verwendeten Cookies erhalten und erfahren, wie Sie den Einsatz unserer Cookies unterbinden können, lesen Sie bitte unsere Cookie Notice.