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28.04.2010
Arbeitnehmerbesteuerung/ Sozialversicherung

FG Hamburg: Management-Beteiligungsprogramm - liegt geldwerter Vorteil vor?

Sachverhalt

Zwischen den Beteiligten war streitig, ob dem Kläger (Vorstandsmitglied einer AG) im Rahmen eines Managementbeteiligungsprogramms ein geldwerter Vorteil i. S. d. § 19a EStG a.F. zugeflossen war. Die Mitglieder des Vorstands konnten nicht an der Börse notierte Aktien zu einem Preis erwerben, der sich aus Verkäufen der letzten 12 Monate ableitete. Der Kläger bewertete den Aktienerwerb nach § 11 Abs. 2 BewG, der maßgeblich ist für die Bewertung von nichtbörsennotierten Anteilen an Kapitalgesellschaften. Auf Grund einer Lohnsteueraussenprüfung vertrat die Finanzverwaltung die Auffassung, dass es sich bei der Überlassung der Aktien an den Kläger um einen steuerpflichtigen geldwerten Vorteil handelt. Zur Ermittlung des geldwerten Vorteils verglich das Finanzamt den vom Kläger gezahlten Erwerbspreis je Aktie mit dem am Tag der Beschlussfassung der Hauptversammlung notierten niedrigsten gehandelten Börsenpreis je Aktie. Da dieser Börsenpreis je Aktie höher als der vom Kläger gezahlte Erwerbspreis je Aktie war, ergab sich nach Auffassung des Finanzamts ein steuerpflichtiger geldwerter Vorteil.

Entscheidung

Das FG Hamburg bestätigte nochmals die Auffassung des BFH (BFH-Urteil vom 23. Juni 2005, VI R 124/99, BStBl. II 2005, S. 766, m. w. N.), wonach die verbilligte Überlassung von Aktien einen geldwerten Vorteil darstellen kann und zu Arbeitslohn führt, wenn der Vorteil dem Arbeitnehmer „für“ seine Arbeitsleistung gewährt wird. Der Vorteil muss mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis eingeräumt werden und sich die Leistung im weitesten Sinne als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers erweisen. Demgegenüber sind solche Vorteile kein Arbeitslohn, wenn es sich bei objektiver Würdigung aller Umstände nicht um Entlohnung handelt, sondern um eine notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzung. (BFH-Urteil vom 01.02.2007, VI R 72/05). 

Im Streitfall kam das Finanzgericht zu dem Ergebnis, dass der Aktienerwerb des Klägers durch das Dienstverhältnis veranlasst war. Jedoch sind dem Kläger nach Auffassung des Finanzgerichts aus dem Aktienerwerb keine Einnahmen zugeflossen, weil für die Bewertung der Vermögensbeteiligung in Form von Aktien, die nicht an einer deutschen Börse zum amtlichen Handel zugelassen sind, der gemeine Wert anzusetzen ist, der gemäß § 11 Abs. 2 BewG zu ermitteln ist. Das Finanzgericht bestätigte somit die Wertermittlungsmethode des Klägers und verneinte die gegenteilige Auffassung des Finanzamts. 

Für aktuelle Fälle ist zu beachten, dass die bisherige Regelung des § 19a EStG weggefallen ist. Ab dem 01.04.2009 ist das Mitarbeiterkapitalbeteiligungsgesetz in Kraft getreten: Als Wert der Vermögensbeteiligung ist der gemeine Wert anzusetzen (§ 3 Nr. 39 S. 4 EStG). Für die Wertfindung gilt die so genannte Jahresgrenze. Das bedeutet, dass Verkäufe unter fremden Dritten binnen Jahresfrist den Kaufpreis definieren, zu dem Mitarbeiter Anteile kaufen können, ohne einen geldwerten Vorteil versteuern zu müssen. Lässt sich hingegen der gemeine Wert nicht aus Verkäufen unter fremden Dritten ableiten, die weniger als ein Jahr zurückliegen, so ist er aus dem Maximum von Ertrags- und Substanzwert des Arbeitgeberbetriebs zu ermitteln.

Fundstelle

FG Hamburg, Urteil vom 18.11.2009, Az. 6 K 127/07.

Ansprechpartner

Jochen Schreiber | Düsseldorf 
Efthimia Bichmann | Düsseldorf

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