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25.10.2016
Arbeitnehmerbesteuerung/ Sozialversicherung

BMF: Steuerliche Pauschalen für Umzugskosten ab März 2016

Mit BMF-Schreiben vom 18.10.2016 hat die Finanzverwaltung eine Änderung der maßgebenden Beträge für umzugsbedingte Unterrichtskosten und sonstige Umzugsauslagen ab 01.03.2016 und 01.02.2017 festgelegt.

Hintergrund

Umzugskosten für einen beruflich veranlassten Wohnungswechsel können als Werbungskosten abgezogen werden oder aber durch den Arbeitgeber steuerfrei erstattet werden. Dem Umfang nach können Umzugskosten in der Regel jedoch nur bis zur Höhe der Aufwendungen abgezogen bzw. steuerfrei erstattet werden, die nach dem Bundesumzugskostengesetz (BUKG) und der Auslandsumzugskostenverordnung (AUV) als Umzugskostenvergütung höchstens gezahlt werden können.

Verwaltungsanweisung

Mit Schreiben vom 18.10.2016 hat das Bundesministerium der Finanzen nun die Pauschalen für umzugsbedingte Unterrichtskosten und sonstige Umzugsauslagen ab 01.03.2016 und 01.02.2017 veröffentlicht. Danach sind folgende Pauschbeträge abzugsfähig:

Gültig ab Umzugsbedingte Unterrichtskosten für ein Kind, § 9 Abs. 2 BUKG Sonstige Umzugsauslagen, § 10 Abs. 1 BUKG Verheiratete Sonstige Umzugsauslagen, § 10 Abs. 1 BUKG Ledige Zusätzlicher Pauschbetrag für jede weitere umziehende Person
01.03.2016 1.882,00 € 1.493,00 € 746,00 € 329,00 €
01.02.2017 1.926,00 € 1.528,00 € 764,00 € 337,00 €

Das BMF- Schreiben vom 06.10.2014 (siehe Deloitte Tax- News)
ist auf Umzüge, die nach dem 29.02.2016 beendet wurden, nicht mehr anzuwenden.

Fundstelle

BMF, Schreiben vom 18.10.2016, IV C 5 – S 2353/16/10005

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