Zurück zur Übersicht
22.07.2014
Arbeitnehmerbesteuerung/ Sozialversicherung

BMF: Geldwerter Vorteil für die Gestellung eines Kraftfahrzeugs mit Fahrer

Mit Urteil vom 15.05.2013, VI R 44/11, hatte sich der BFH zur arbeitgeberseitigen Gestellung eines Fahrers geäußert. Das BMF hat die Grundsätze des BFH-Urteils vom 15.05.2013 mit Schreiben vom 15.07.2014 für allgemein anwendbar erklärt und sich zu – aus Vereinfachungsgründen erlaubten – Methoden der Ermittlung des geldwerten Vorteils aus der Gestellung geäußert.

Hintergrund

Mit Urteil vom 15.05.2013, VI R 44/11, hatte der BFH entschieden, dass die arbeitgeberseitige Gestellung eines Fahrers für die Fahrten des Arbeitnehmers zwischen Wohnung und (regelmäßiger) Arbeitsstätte (ab 1. Januar 2014: erster Tätigkeitsstätte) dem Grunde nach zu einem lohnsteuerrechtlich erheblichen Vorteil führe, der grundsätzlich gem. § 8 Abs. 2 S. 1 EStG zu bemessen sei.

Verwaltungsanweisung

Das BMF hat die Grundsätze des BFH-Urteils vom 15.05.2013 mit Schreiben vom 15.07.2014 für allgemein anwendbar erklärt.

Der geldwerte Vorteil aus der Gestellung eines Fahrers sei zusätzlich zum – per Fahrtenbuch oder pauschal mit der 1%-Regelung erfassten – Wert für die private Kfz-Nutzung als Arbeitslohn im Rahmen des Lohnsteuerabzugsverfahrens zu erfassen.

Ein geldwerter Vorteil ist grundsätzlich nach dem üblichen Endpreis i. S. d. § 8 Abs. 2 S. 1 EStG, den ein fremder Dritter für die Gestellung des Fahrers würde aufwenden müssen, zu bemessen. Aus Vereinfachungsgründen könnten jedoch auch die zeitanteiligen tatsächlichen Lohn- und Lohnnebenkosten des Fahrers angesetzt werden.

Das BMF-Schreiben enthält noch weitere vereinfachende Methoden zur Ermittlung des geldwerten Vorteils, die sich an der Pauschalierung mit der 1 %-Regelung und 0,03 % - Zuschlagsregelung orientieren. Der Arbeitgeber könne sich im Veranlagungszeitraum nur einheitlich für eine Methode zur Bewertung der Privatfahrten, für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte oder Fahrten nach § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4a S. 3 EStG sowie für Familienheimfahrten entscheiden. Der Arbeitnehmer könne – bei entsprechenden Nachweisen – einheitlich für die verschiedenen Fahrten einen abweichenden Ansatz in seiner Einkommensteuererklärung geltend machen.

Eine abweichende Bewertung sei zulässig, wenn der im Lohnsteuerabzugsverfahren angesetzte Vorteil sowie die Grundlagen für die Berechnung des geldwerten Vorteils nachgewiesen werden.

Das Schreiben ist in allen noch offenen Fällen anzuwenden.

Betroffene Norm

§ 8 Abs. 2 S. 1 EStG

Fundstelle

BMF, Schreiben vom 15.07.2014, IV C 5 - S 2334/13/10003, 2014/0511844

Weitere Funstelle

BFH, Urteil vom 15.05.2013, VI R 44/11 
Finanzgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 19.04.2011, 4 K 1831/05, DB0464332, siehe Deloitte Tax-News (Revision, BFH VI R 45/11, wurde als unzulässig verworfen)

So werden Sie regelmäßig informiert:
Artikel teilen:
Diese Webseite verwendet Cookies, um Ihnen einen bedarfsgerechteren Service bereitstellen zu können. Indem Sie ohne Veränderungen Ihrer Standard-Browser-Einstellung weiterhin diese Seite besuchen, erklären Sie sich mit unserer Verwendung von Cookies einverstanden. Möchten Sie mehr Informationen zu den von uns verwendeten Cookies erhalten und erfahren, wie Sie den Einsatz unserer Cookies unterbinden können, lesen Sie bitte unsere Cookie Notice.