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28.05.2015
Arbeitnehmerbesteuerung/ Sozialversicherung

BMF: Anwendungsschreiben zur steuerlichen Behandlung von Arbeitgeberdarlehen überarbeitet

Am 19.05.2015 hat das BMF das finale Schreiben zur steuerlichen Behandlung von Arbeitgeberdarlehen veröffentlicht. Es ersetzt die Schreiben vom 15.04.1993 und 01.10.2008 und enthält viele neue Details.

Hintergrund

Ein Arbeitgeberdarlehen liegt vor, wenn durch den Arbeitgeber oder aufgrund des Dienstverhältnisses durch einen Dritten an den Arbeitnehmer Geld überlassen wird und diese Geldüberlassung auf einem Darlehensvertrag beruht. Die BMF-Schreiben vom 15.04.1993 sowie vom 01.10.2008 wurden nun mit Schreiben vom 19.05.2015 unter Berücksichtigung zahlreicher Details neu gefasst. Im Folgenden werden die wesentlichen Änderungen gegenüber den bisherigen BMF-Schreiben aufgezeigt.

Verwaltungsanweisung

Anwendungsbereich
Erhalte der Arbeitnehmer durch ein Arbeitgeberdarlehen Zinsvorteile, seien sie zu versteuern. Der zur Anwendung des Lohnsteuerabzugsverfahrens verpflichtete Arbeitgeber habe die Lohnsteuer nach Maßgabe von § 38 Abs. 1 i. V. m. Abs. 4 S. 3 EStG einzubehalten und abzuführen, sofern er sie nicht nach § 40 Abs. 1 EStG pauschal erhebe oder die Einkommensteuer nicht nach § 37b EStG pauschal erhoben werde.

Ermittlung des Zinsvorteils
Zinsvorteile, die der Arbeitnehmer durch den Arbeitgeberdarlehen erhalte, seien Sachbezüge. Für die Ermittlung des Zinsvorteils sei nach wie vor zwischen einer Bewertung nach § 8 Abs. 2 EStG und einer Bewertung nach § 8 Abs. 3 S. 1 EStG zu unterscheiden.

Bewertung nach § 8 Abs. 2 EStG

  • Sachbezüge seien mit den um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreisen am Abgabeort anzusetzen (§ 8 Abs. 2 S. 1 EStG). Von einem üblichen Endpreis am Abgabeort sei bei einem Darlehen auszugehen, wenn sein Zinssatz mit dem Maßstabszinssatz vergleichbar sei; der pauschale Abschlag i. H. v. 4 % nach R 8.1 Abs. 2 S. 3 LStR sei vorzunehmen. Solch ein üblicher Endpreis könne sich aus dem Angebot eines Kreditinstituts am Abgabeort ergeben.
  • Als üblicher Endpreis gelte auch der günstigste Preis für ein vergleichbares Darlehen mit nachgewiesener günstigster Marktkondition, zu der das Darlehen unter Einbeziehung allgemein zugänglicher Internetangebote (z. B. Internetangebote von Direktbanken) an Endverbraucher angeboten werde, ohne dass individuelle Preisverhandlungen im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses berücksichtigt werden. Bei dieser Ermittlung komme der pauschale Abschlag i. H. v. 4 % nach R 8.1 Abs. 2 S. 3 LStR nicht zur Anwendung. Hat der Arbeitgeber bereits den aus seiner Sicht günstigsten Preis am Markt berücksichtigt, so könne der Arbeitnehmer im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung einen noch niedrigeren Preis am Markt nachweisen. Dabei müsse der Preis im zeitlichen Zusammenhang mit der Darlehensgewährung stehen (maximal 10 Tage vor Kreditanfrage und 10 Tage nach Vertragsabschluss).
  • Bei Arbeitgeberdarlehen mit Zinsfestlegung sei grundsätzlich für die gesamte Vertragslaufzeit der Maßstabszinssatz für vergleichbare Darlehen am Abgabeort oder der günstigste Preis für ein vergleichbares Darlehen am Markt bei Vertragsabschluss maßgeblich.

Bewertung nach § 8 Abs. 3 EStG

  • Endpreis i. S. d. § 8 Abs. 3 EStG für die von einem Kreditinstitut gegenüber seinen Mitarbeitern erbrachten Dienstleistungen sei grundsätzlich der Preis, der für diese Leistungen im Preisaushang des Kreditinstituts oder der kontoführenden Zweigstelle angegeben sei. Dieser Preisaushang sei für die steuerliche Bewertung auch der Dienstleistungen maßgebend, die vom Umfang her den Rahmen des standardisierten Privatkundengeschäfts übersteigen, es sei denn, dass für derartige Dienstleistungen in den Geschäftsräumen offen zugängliche besondere Preisverzeichnisse ausgelegt werden. Es sei zur Ermittlung des Zinsvorteils nach § 8 Abs. 3 EStG zulässig, von dem im Preisaushang dargestellten Preis abzuweichen. Rd. 7 und 8 des BMF-Schreibens vom 16.05.2013, wonach am Ende von Verkaufsverhandlungen durchschnittlich gewährte Preisnachlässe zu berücksichtigen seien, gelte auch für die Ermittlung des Zinsvorteils nach § 8 Abs. 3 EStG für die von einem Kreditinstitut gegenüber seinen Mitarbeitern erbrachten Dienstleistungen. Der Abschlag von 4 % nach § 8 Abs. 3 S. 1 EStG sei stets vorzunehmen.
  • In den Fällen des § 8 Abs. 3 EStG sei es dann nicht zulässig, die Steuer nach § 37b Abs. 2 EStG zu pauschalieren, wenn der Arbeitgeber nach R 8.2 Abs. 1 S. 1 Nummer 4 LStR die Bewertung des geldwerten Vorteils nach § 8 Abs. 2 EStG wähle und der Zinsvorteil nicht nach § 40 Abs. 1 EStG pauschal versteuert worden sei.

Wahlrechte zwischen den Bewertungsmethoden nach § 8 Abs. 2 und Abs. 3 EStG
Hinsichtlich der Wahlmöglichkeit des Arbeitnehmers im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung für die Ermittlung des Zinsvorteils nach § 8 Abs. 2 S. 1 oder Abs. 3 EStG gelte das BMF-Schreiben vom 16.05.2013 entsprechend. Dem Arbeitgeber bleibe es unbenommen eine hiervon abweichende Bewertung vorzunehmen.

Sicherheitenbestellung
Setze der Zinssatz des vergleichbaren Darlehens eine Sicherheitenbestellung (z. B. eine Grundschuldbestellung) voraus, sei der Verzicht des Arbeitgebers auf eine solche Bestellung ein steuerpflichtiger geldwerter Vorteil. In die Bewertung des geldwerten Vorteils einbezogen werden insbesondere die üblichen Kosten und Gebühren des Grundbuchamts und des Notars für eine dingliche Sicherung des Arbeitgeberdarlehens. Ein geldwerter Vorteil für die ersparte Löschung einer Sicherheitenbestellung sei aus Vereinfachungsgründen nicht anzusetzen.

Aufzeichnungserleichterungen für Kreditinstitute
Das Betriebsstättenfinanzamt könne auf Antrag eines Kreditinstituts Ausnahmen von der Aufzeichnung der geldwerten Vorteile zulassen. Hierbei seien bestimmte Voraussetzungen zu beachten.

Erstmalige Anwendung
Die Grundsätze sind in allen noch offenen Fällen anzuwenden.

Betroffene Norm

§ 8 Abs. 2 und Abs. 3 EStG

Fundstelle
BMF, Schreiben vom 19.05.2015, IV C 5 - S 2334/07/0009

Weitere Fundstellen
BMF, Schreiben vom 16.05.2013, IV C 5 - S 2334/07/0011, BStBl. I 2013, S. 729
BMF, Schreiben vom 01.10.2008, IV C 5 - S 2334/07/0009, BStBl. I 2008, S. 892
BMF, Schreiben vom 15.04.1993, IV B 6 - S 2334 - 68/93, BStBl. I 1993, S. 339

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