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28.09.2012
Arbeitnehmerbesteuerung/ Sozialversicherung

BFH: Regelmäßige Arbeitsstätte bei längerfristigem Einsatz im Betrieb des Kunden

Die betriebliche Einrichtung des Kunden des Arbeitgebers kann unabhängig von der Dauer des Einsatzes nur dann regelmäßige Arbeitsstätte sein, wenn der Arbeitgeber dort über eine eigene Betriebsstätte verfügt.

Sachverhalt
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger auswärts tätig ist oder einen doppelten Haushalt führt.

Seit Juli 1987 ist der Kläger als Elektromonteur für seinen Arbeitgeber im Kraftwerk Y tätig. In den Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre 2006 und 2007 machte er im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit in Y stehende Kosten nach den Grundsätzen der doppelten Haushaltsführung geltend. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass die Tätigkeitsstätte des Klägers in Y seine regelmäßige Arbeitsstätte sei. Es erhöhte daher die Einnahmen des Klägers um die vom Arbeitgeber nach den Grundsätzen einer sog. Einsatzwechseltätigkeit steuerfrei ersetzten Aufwendungen. Einspruch und Klage blieben erfolglos.

Entscheidung
Die Revision des Klägers ist begründet. Die Reisekostenerstattungen sind steuerbarer Arbeitslohn (§ 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG). Die Steuerfreiheit bestimmt sich nach § 3 Nr. 16 EStG.

Vergütungen, die Arbeitnehmer von ihrem Arbeitgeber zur Erstattung von Reisekosten und Mehraufwendungen bei doppelter Haushaltsführung erhalten, sind steuerfrei, soweit sie die beruflich veranlassten Mehraufwendungen und bei Familienheimfahrten mit dem eigenen Kraftfahrzeug die Pauschbeträge nach § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 EStG nicht übersteigen; Vergütungen zur Erstattung von Mehraufwendungen bei doppelter Haushaltsführung sind im Übrigen nur insoweit steuerfrei, als sie die nach § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 EStG abziehbaren Aufwendungen nicht übersteigen (§ 3 Nr. 16 EStG).

Reisekosten setzen eine Auswärtstätigkeit voraus. Eine solche ist gegeben, wenn der Arbeitnehmer außerhalb seiner Wohnung und seiner regelmäßigen Arbeitsstätte beruflich tätig wird. Nach der BFH-Rechtsprechung ist regelmäßige Arbeitsstätte die dauerhaft betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, der der Arbeitnehmer zugeordnet ist und die er nachhaltig, fortdauernd und immer wieder aufsucht. Das ist regelmäßig im Betrieb des Arbeitgebers oder im Zweigbetrieb der Fall, nicht aber bei der Tätigkeitsstätte in einer betrieblichen Einrichtung des Kunden des Arbeitgebers (s. etwa BFH-Urteile vom 09.02.2012, 09.06.2011 und 17.06.2010).

Das FG hat die genannte BFH-Rechtsprechung noch nicht beachtet. Es hat zur Frage, ob es sich bei der Tätigkeitsstätte des Klägers in Y um eine betriebliche Einrichtung seines Arbeitgebers handelt, keine Feststellungen getroffen. Der BFH weist darauf hin, dass nach seiner Rechtsprechung die Einrichtung eines Dritten (Kunde), in der der Arbeitnehmer tätig wird, auch dann nicht zur regelmäßigen Arbeitsstätte wird, wenn er dort längerfristig eingesetzt wird. Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn der Arbeitgeber in der Betriebsstätte des Kunden über eine eigene betriebliche Einrichtung (Betriebsstätte) verfügt (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 04.06.2008).

Kommt das FG im zweiten Rechtsgang unter Beachtung der genannten Grundsätze zu dem Ergebnis, dass der Kläger auswärts tätig ist, sind die Arbeitgeberleistungen als Reisekostenvergütungen unter den Voraussetzungen des § 3 Nr. 16 HS 1 EStG steuerfrei. Im anderen Fall richtet sich die Steuerfreiheit nach den Grundsätzen der doppelten Haushaltsführung (§ 3 Nr. 16 HS 2 i.V.m. § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 EStG).

Betroffene Norm
§ 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG, § 3 Nr. 16 EStG, § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 EStG
Streitjahre 2006 und 2007

Vorinstanz
Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18.05.2011, 1 K 2465/09, EFG 2012, S. 105

Fundstelle
BFH, Urteil vom 13.06.2012, VI R 47/11, BStBl II 2013, S. 169

Weitere Fundstellen
BFH, Urteil vom 09.02.2012, VI R 22/10, siehe Deloitte Tax-News
BFH, Urteil vom 09.06.2011, VI R 55/10, BStBl II 2012, S. 38, siehe Deloitte Tax-News 
BFH, Urteil vom 09.06.2011, VI R 58/09, BStBl II 2012, S. 34, siehe Deloitte Tax-News

BFH, Urteil vom 17.06.2010, VI R 35/08, BStBl II 2010, S. 852, siehe Deloitte Tax-News
BFH, Urteil vom 04.06.2008, I R 30/07, BStBl II 2008, S. 922

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