BFH: Gebührenverzicht zugunsten von Mitarbeitern eines Vertriebspartners ist kein Arbeitslohn
Sachverhalt
Die Bank und die Bausparkasse gehören zu einem Verbund. Die Bank vermittelt u. a. den Abschluss von Bausparverträgen der Bausparkasse. Hierfür erhält sie aus der von der Bausparkasse erhobenen Abschlussgebühr eine Provision. Die Bausparkasse verzichtet auf die Erhebung der Abschlussgebühr, wenn der Vertragsabschluss mit einem Arbeitnehmer der Bank oder dessen Ehegatten, Kinder etc. erfolgt.
Im Januar 2005 übersandte die Bausparkasse der Bank eine Gesamtaufstellung aller durch die Bausparkasse gewährten Gebührenermäßigungen, welche den Mitarbeitern der Bank gewährt wurden. Die Bank unterwarf diese Vorteile nicht dem Lohnsteuerabzug. Im Anschluss an eine Lohnsteueraußenprüfung beurteilte das Finanzamt den Verzicht auf die Abschlussgebühr als geldwerten Vorteile. Die nachzufordernde Lohnsteuer wurde pauschal ermittelt und mittels Haftungs- und Nachforderungsbescheid von der Bank als Arbeitgeberin gefordert.
Gegen den Nachforderungsbescheid wurde durch die Bank Sprungklage erhoben. Das Finanzgericht München gab der Klage statt. Das Finanzamt legte daraufhin Revision beim BFH ein.
Entscheidung
Der BFH hat die Revision des Finanzamtes mit Verweis auf die Begründung des Finanzgerichtes als unbegründet zurückgewiesen. Er schließt sich damit der Auffassung der Bank an, wonach der Verzicht des Verbundpartners Bausparkasse auf die Erhebung einer Abschlussgebühr keinen geldwerten Vorteil für die Mitarbeiter der Bank darstellt.
Zum Arbeitslohn gehören neben Gehälter und Löhnen auch Zuwendungen durch Dritte, wenn diese sich für den Arbeitnehmer als „Frucht“ seiner Arbeit für den Arbeitgeber darstellen und im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis stehen. Nach Auffassung des Finanzgerichtes zählen Zuwendungen Dritter nur dann zum Arbeitslohn, wenn ein Veranlassungszusammenhang zwischen der Vorteilsgewährung und der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers eindeutig ist. Ein Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis kann sich beispielsweise daraus ergeben, dass der Arbeitgeber an der Verschaffung des Vorteils durch Abschluss einer Rahmenvereinbarung mitgewirkt hat. Arbeitslohn liegt nicht vor, wenn der Vorteil wegen anderer Rechtsbeziehungen oder wegen sonstiger, nicht auf dem Dienstverhältnis beruhender Beziehungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber gewährt wird.
Unter Bezugnahme auf die Ausführungen von Zeugen, wonach neben den betroffenen Arbeitnehmern auch andere Personen entsprechende Ermäßigungen erhalten haben und die Arbeitgeberin keine Vereinbarungen zur Erwirkung der Vorteile für ihre Mitarbeiter mit der Bausparkasse getroffen hatte, hatte das Finanzgericht unter Anwendung der v. g. Grundsätze deutliche Zweifel an der Qualifizierung des Gebührenverzichts als Arbeitslohn. Diese Zweifel konnte das Finanzamt durch weitere Erläuterungen nicht entkräften. Das Finanzgericht hat somit eine Gesamtwürdigung des Sachverhaltes vorgenommen. Der BFH konnte keine Fehler des Finanzgerichts bei der Gesamtwürdigung erkennen. Insoweit ist der BFH an die Feststellungen des Finanzgerichts gebunden.
Unbenommen der Qualifizierung des Gebührenverzichts als Arbeitslohn war die Arbeitgeberin aufgrund der im Streitjahr (2004) geltenden Regelungen des § 38 EStG nicht zum Einbehalt von Lohnsteuer verpflichtet, da sie nicht an der Verschaffung des Vorteils mitgewirkt hat. Weiterhin konnte die Arbeitgeberin auch nicht am Ende der jeweiligen Lohnzahlungszeiträume erkennen, dass ihren Arbeitnehmer Zuwendungen von dritter Seite zugewendet wurden. Die Arbeitgeberin gelangte erst im Januar 2005 durch Übersendung der Gesamtaufstellungsliste zu den Informationen. Zur nachträglichen Änderung des Lohnsteuerabzuges war sie nach den im Streitjahr geltenden Regelungen des § 41c EStG jedoch nicht verpflichtet.
Betroffene Norm
§ 38 EStG
Vorinstanz
Finanzgericht München, Urteil vom 26.06 2008, 8 K 307/07, EFG 2009, S. 1749
Fundstelle
BFH, Urteil vom 20.05.2010, VI R 41/09
Ansprechpartner
Jochen Schreiber | Düsseldorf