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10.06.2010
Arbeitnehmerbesteuerung/ Sozialversicherung

BFH: Beiträge für Direktversicherung - Durchschnittsberechnung nur bei gemeinsamer Versicherung

Sachverhalt

Der Arbeitgeber hatte im vorliegenden Fall für mehrere seiner Arbeitnehmer Direktversicherungen in Form einer Gruppenlebensversicherung abgeschlossen. Für zwei weitere Arbeitnehmer bestanden daneben jeweils noch Einzelversicherungsverträge bei anderen Versicherungsunternehmen.

Diese Einzelversicherungsverträge resultierten aus Gruppenversicherungsverträgen bei den vorherigen Arbeitgebern, welche nach dem Wechsel des Arbeitgebers vom nunmehr neuen Arbeitgeber übernommen und fortgeführt wurden.

In den Streitjahren 2000 - 2002 unterwarf der Arbeitgeber die Beitragszahlungen an die Direktversicherungen dem pauschalen Lohnsteuerabzug nach § 40b Abs. 2 EStG (Durchschnittsberechnung). Der Arbeitgeber ging dabei davon aus, dass in die Durchschnittsberechnung auch die Beiträge zu den Einzeldirektversicherungen mit einzubeziehen sind.

Das Finanzamt folgte dieser Behandlung im Rahmen einer Lohnsteueraußenprüfung nicht. Es führte aus, dass die Durchschnittsberechnung nach § 40b Abs. 2 EStG nur dann möglich sei, wenn es sich insgesamt um einen einheitlichen Gruppenversicherungsvertrag handele. Die Beitragszahlungen in die Einzelversicherungsverträge seien daher, soweit sie den Grenzbetrag von 3.048 DM bzw. 1.752 Euro übersteigen, dem normalen Lohnsteuerabzug zu unterwerfen.

Entscheidung

Der BFH bestätigte diese Auffassung und wies die vom Arbeitgeber nach erfolglosem Finanzgerichtsverfahren beim BFH eingereichte Klage entsprechend zurück.

Die Lohnsteuer von Beiträgen für eine Direktversicherung des Arbeitnehmers kann der Arbeitgeber gemäß § 40b Abs. 1 Satz 1 EStG mit einem Pauschalsteuersatz von 20 % der Beiträge erheben, sofern die zu besteuernden Beträge den Grenzbetrag von 3.408 DM bzw. 1.752 Euro je Arbeitnehmer im Kalenderjahr nicht übersteigen. Wird der vorgenannte Grenzbetrag überschritten, so scheidet hinsichtlich des übersteigenden Betrages eine Lohnsteuerpauschalierung aus.

Von dem vorgenannten Grundsatz besteht jedoch eine Ausnahme. Nach § 40b Abs. 2 Satz 2 EStG gilt als Beitrag für den einzelnen Arbeitnehmer der Teilbetrag, der sich bei einer Aufteilung der gesamten Beiträge durch die Zahl der begünstigten Arbeitnehmer ergibt, wenn dieser Teilbetrag den vorgenannten Grenzbetrag nicht übersteigt. In die sogenannte Durchschnittsberechnung nicht mit einzubeziehen sind Arbeitnehmer, für die im Kalenderjahr Beiträge von mehr als 4.200 DM bzw. 2.148 Euro durch den Arbeitgeber geleistet werden.

Auf Basis der generellen Grundsätze kommt der BFH zu dem Schluss, dass die Durchschnittsberechnung gemäß § 40b Abs. 2 Satz 1 EStG im vorliegenden Fall auf die Einzeldirektversicherungsverträge nicht anwendbar ist, da die gesetzliche Vorschrift voraussetzt, dass mehrere Arbeitnehmer gemeinsam in einem Direktversicherungsvertrag zu versichern sind. Eine andere Deutung der Vorschrift ist nicht möglich, trotz dass der gesetzlichen Regelung nicht eindeutig zu entnehmen ist, welche Anforderungen an das Vorliegen eines gemeinsamen Versicherungsvertrages zu stellen sind. Denn begreift man das Wort „einen“ nicht als Zahlwort, sondern als unbestimmten Artikel, verliert das Wort „gemeinsam“ seine Bedeutung. Dies kann nicht gewollt sein.

Weiterhin führt der BFH aus, dass die Durchschnittsberechnung nach § 40b Abs. 2 Satz 2 EStG laut Gesetzgeber den Zweck verfolgt, die allgemeine Pauschalierungsgrenze in Höhe von 3.408 DM bzw. 1.752 Euro aufzulockern, um auch noch für Arbeitnehmer, für die der vorgenannte Grenzbetrag zum Aufbau einer angemessenen Altersversorgung als unzureichend angesehen worden ist, die volle Pauschalbesteuerung zu ermöglichen.

Eine allgemeine Erhöhung des Grenzbetrages im Verhältnis Arbeitnehmer ohne betriebliche Altersversorgung zu Nichtarbeitnehmern hält der Gesetzgeber für nicht vertretbar. Um dennoch den besonderen Bedürfnissen, insbesondere der älteren Arbeitnehmer gerecht zu werden, sollte daher der Durchschnittsbetrag der Aufwendungen für die Pauschalierungsgrenze maßgebend sein. Würde man dem Tatbestandsmerkmal gemeinsam keinerlei Bedeutung beimessen und im Ergebnis damit alle Arbeitnehmer, für die Beiträge in einen Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung geleistet werden, in die Durchschnittsbewertung aufnehmen, käme dies der vom Gesetzgeber nicht gewollten gemeinsamen Erhöhung des Grenzbetrages sehr nahe, denn es ist davon auszugehen, dass der Durchschnittsbetrag die Pauschalierungsgrenze nicht erreichen wird.

Es war demnach das Anliegen des Gesetzgebers, in die Durchschnittsberechnung ausschließlich die Beiträge zu einer gemeinsamen Versicherung einzubeziehen, um auf diese Weise die Förderung der Altersversorgung sinnvoll zu begrenzen.

Vorinstanz

Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 18.01.2008, 18 K 4670/06 H (L).

Fundstelle

BFH, Urteil vom 11.03.2010, VI R 9/08, BStBl II 2011, S. 183

Ansprechpartner

Nils Hupfer | Hamburg

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