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22.12.2016
Arbeitnehmerbesteuerung/ Sozialversicherung

Betriebsrentenstärkungsgesetz: Bundeskabinett verabschiedet Regierungsentwurf

Das Gesetz zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze hat am 21.12.2016 das Bundeskabinett passiert. Der verabschiedete Regierungsentwurf enthält bei den steuerlichen Regelungen einige Änderungen gegenüber dem Referentenentwurf.

Hintergrund

Die Bundesregierung hat sich das Ziel gesetzt, eine hohe Abdeckung der betrieblichen Altersversorgung und ein höheres Versorgungsniveau der Beschäftigten durch kapitalgedeckte Zusatzrenten zu erreichen. Dabei im Fokus sind insbesondere kleine Betriebe sowie Beschäftigte mit niedrigem Einkommen. Das Ziel erreicht werden soll mit den Regelungen des Regierungsentwurfes für ein Gesetz zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze.

Regelungen des Regierungsentwurfs

Der Regierungsentwurf enthält gegenüber dem Referentenentwurf (siehe Deloitte Tax-News) im Bereich der Einkommen- und Lohnsteuer überwiegend redaktionelle Änderungen. Im Folgenden werden die einkommen- und lohnsteuerlichen Regelungen vorgestellt und die Änderungen gegenüber dem Referentenentwurf kenntlich gemacht:

  • Ausweitung der steuerunschädlichen Übertragbarkeit von unverfallbaren Versorgungsanwartschaften auch auf vertraglich vereinbarte Anwartschaft (§ 3 Nr. 55 EStG-E) sowie Verbesserung der Bedingungen für die steuerneutrale Übertragung der Anwartschaften zwischen verschiedenen Trägern der betrieblichen Altersversorgung (§ 3 Nr. 55c EStG-E).
  • Anhebung des steuerfreien Höchstbetrages in der kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung von 4 auf 8 Prozent (im Referentenentwurf waren nur 7 Prozent vorgesehen) der Beitragsbemessungsgrenze Rentenversicherung, der zusätzliche Höchstbetrag von 1.800 Euro wird aufgehoben (§ 3 Nr. 63 EStG-E). Die Zahlungen sind weiterhin nur bis zu 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze sozialversicherungsfrei (§ 1 Abs.1 Nr. 9 SvEV).
  • Steuerfreier Zusatzbetrag bei betrieblicher Altersversorgung aus Abfindungen von 4 Prozent (im Referentenentwurf waren es noch 3 Prozent) der Beitragsbemessungsgrenze mit max. Vervielfältiger von 10 anstatt der bisherigen 1.800 Euro mit max. Vervielfältiger von 7 (§ 3 Nr. 63 EStG-E).
  • Möglichkeit der steuerbegünstigten Nachzahlung von Beiträgen für volle Jahre mit einem ruhenden inländischen 1. Dienstverhältnis bis zum maximalen steuerfreien Höchstbetrag (8 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze, im Referentenentwurf waren es noch 7 Prozent) im Jahr der Nachzahlung (§ 3 Nr. 63 EStG-E). 
  • Die Sozialpartner können zukünftig rechtssichere Modelle der automatischen Entgeltumwandlung regeln (Opting- Out bzw. Optionsmodelle). Die hierbei geleisteten Zusatzbeiträge des Arbeitgebers, die zur Absicherung der Beitragszusage genutzt werden, die aber nicht einzelnen Arbeitnehmern direkt zugeschrieben werden, bleiben im Zeitpunkt der Zahlung durch den Arbeitgeber an die Versorgungseinrichtung steuerfrei (§ 3 Nr. 63a – neu – EStG-E). Es erfolgt die nachgelagerte Besteuerung (§ 22 Nr. 5 EStG-E).
  • Die Fortsetzung einer vom Arbeitgeber auf das Leben des Arbeitnehmers abgeschlossene Rückdeckungsversicherung durch den Arbeitnehmer im Fall der Insolvenz des Arbeitgebers soll steuerfrei möglich sein. Die Besteuerung erfolgt bei Auszahlung insgesamt als sonstige Einkünfte (§ 3 Nr. 65 EStG-E). 
  • Bei Abfindung von Kleinstbetragsrenten aus Altersvorsorgeverträgen durch Einmalzahlung soll diese steuerbegünstigt nach § 34 Abs. 1 EStG mit der Fünftel-Regelung zu besteuern sein (§ 22 Nr. 5 EStG-E). 
  • Anhebung der Grundzulage bei der „Riester-Rente“ von jährlich 154 Euro auf 165 Euro ab dem Beitragsjahr 2018 (§ 84 EStG-E).
  • Verschiedene Flexibilisierungen sowie Vereinfachungen des steuerlichen Verwaltungsverfahrens bei der „Riester-Rente“ (§§ 90, 92, 92a, 92b,93, 94, 96, 99 EStG-E). 
  • Im Einkommensteuergesetz wird zum 01.01.2018 ein neues steuerliches Fördermodell für Geringverdiener, der Förderbetrag zur betrieblichen Altersversorgung, eingeführt („ BAV- Förderbetrag“, § 100 EStG-E). Ausgestaltung:
    - Umsetzung über die Lohnsteueranmeldung
    - Voraussetzung: Zum Lohnsteuerabzug verpflichteter Arbeitgeber und für den Arbeitnehmer wurde in Deutschland dem Lohnsteuerabzug unterliegender Arbeitslohn gezahlt
    - Zusätzlicher Arbeitgeberbeitrag: Der Arbeitgeber zahlt zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn für einen Arbeitnehmer im Kalenderjahr mindestens einen Betrag von 240 Euro an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder für eine Direktversicherung (zusätzlicher Arbeitgeberbeitrag, für erstmalige Zahlungen ab 2018), dieser ist bis zu einem Betrag von 480 Euro im Kalenderjahr steuer- und sozialversicherungsfrei (§ 1 Nr. 17 SvEV-E)
    - Förderbetrag: Als Förderung kann der Arbeitgeber einen Betrag von 30 Prozent des zusätzlichen Arbeitgeberbeitrages (max. 144 Euro pro Arbeitnehmer) von der Lohnsteuer einbehalten und bei der Lohnsteuer-Anmeldung gesondert absetzen.
    - Förderfähige Arbeitnehmer: Laufender Arbeitslohn im Zeitpunkt der Leistung des zusätzlichen Arbeitgeberbeitrages nicht mehr als 66,67 Euro (täglicher Lohnzahlungszeitraum), 466,67 Euro (wöchentlicher Lohnzahlungszeitraum) oder 2.000 Euro (monatlicher Lohnzahlungszeitraum).
  • Die Neuregelungen treten grundsätzlich zum 01.01.2018 in Kraft.

Weiteres Vorgehen
Als erster Schritt im parlamentarischen Gesetzgebungsverfahren folgt nun die erste Beratung des Regierungsentwurfs im Bundesrat mit der Verabschiedung der Stellungnahme des Bundesrates, zu der in der Folge die Bundesregierung eine Gegenäußerung abgibt. Die erste Sitzung des Bundesrates im Jahr 2017 findet am 10.02.2017 statt.

Fundstelle
Bundesregierung, Regierungsentwurf vom 21.12.2016, BR-Drs. 780/16

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