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10.04.2012
Arbeitnehmerbesteuerung/ Sozialversicherung

Aktuelle Fragestellungen im Zusammenhang mit der Anwendung von § 37b EStG

In den Blickpunkt der Lohnsteueraußenprüfungen rückt vermehrt auch die Ermittlung der pauschalen Einkommensteuer nach § 37b EStG. Zu im Rahmen dieser Betriebsprüfungen verstärkt diskutierten Fragen möchten wir Ihnen aktuelle Hinweise geben.

Mit Schreiben vom 29.04.2008 hatte das Bundesfinanzministerium (BMF) ausführlich zur Anwendung der Regelungen des § 37b EStG Stellung genommen. In der Praxis werden nun vermehrt Fragen gerade im Zuge von Lohnsteueraußenprüfungen aufgeworfen, die im vorgenannten Schreiben noch gar nicht oder nicht abschließend geregelt sind.

In der jüngsten Vergangenheit häufig aufgetretene Fragestellungen werden im Folgenden kurz dargestellt.

Einbeziehung von Zuwendungen an Ausländer in die Bemessungsgrundlage von § 37b EStG 

Die Finanzverwaltung verweist in Lohnsteueraußenprüfung zu dieser Frage i.d.R. auf Rz. 13 des oben genannten BMF-Schreibens, der wie folgt lautet: „In die Bemessungsgrundlage sind alle Zuwendungen einzubeziehen; es kommt nicht darauf an, dass sie beim Empfänger im Rahmen einer Einkunftsart zufließen.“ Hierbei vertritt die Finanzverwaltung die Auffassung, dass auch Zuwendungen an im Ausland ansässige Empfänger bei der Ermittlung der pauschalen Steuer nach § 37b EStG mit einzubeziehen sind, mit dem Argument, dies sei bei der Festlegung des anzuwendenden Steuersatzes auf „nur“ 30 % bereits berücksichtigt worden.

In einem dazu vor dem Finanzgericht Düsseldorf (Urteil vom 06.10.2011, 8 K 4098/11) geführten Klageverfahren kam das Finanzgericht jedoch zu dem Urteil, dass es sich bei der Vorschrift des § 37b EStG um eine sog. Steuererhebungsvorschrift handle, welche das Vorhandensein von steuerpflichtigen Einkünften voraussetzt. Zuwendungen i.S. § 37b EStG begründen per se aber keine eigene Einkunftsart, so dass bei Empfängern, die nicht in Deutschland der Besteuerung unterliegen, allein durch diese Zuwendungen noch keine steuerpflichtigen Einkünfte vorliegen. Somit wären auch entsprechende an diesen Empfängerkreis gewährte Zuwendungen nicht in die Bemessungsgrundlage des § 37b EStG einzubeziehen. Da gegen dieses Urteil des Finanzgerichtes Düsseldorf Revision beim BFH eingelegt wurde, sollten alle vergleichbaren Fälle offen gehalten werden.

Abgrenzung Bar- von Sachzuwendungen für die Anwendung von § 37b EStG 

Nach Rz. 9 des BMF-Schreibens vom 29.04.2008 sind Besteuerungsgegenstand i.S. § 37b EStG „Zuwendungen, die zusätzlich zur ohnehin vereinbarten Leistung oder ohnehin zum geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden, die nicht in Geld bestehen......“.. In diesem Zusammenhang ist immer wieder die Frage aufgetreten, wann eine Sach- und wann eine Barzuwendung vorliegt. Für diese Abgrenzung sind die vom BFH in seinen Urteilen vom 11.11.2010 neu aufgestellten Grundsätze zur Abgrenzung von Bar-und Sachlohn zu beachten. Nach dieser, mittlerweile von der Finanzverwaltung uneingeschränkt übernommenen Rechtsprechung, ist allein auf die Intention des Zuwendenden abzustellen. Somit ist entscheidend, was der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber bzw. der Empfänger vom Zuwendenden erhalten kann. Diese neuen Abgrenzungskriterien sind analog auch für § 37b EStG anzuwenden.

Sind Zuwendungen im Rahmen von sog. Bonusprogrammen Zuwendung i. S. v. § 37b EStG?  

Für den Kreis der Nicht-Arbeitnehmer ist § 37 b EStG anwendbar bei betrieblich veranlassten Sach- zuwendungen, die zusätzlich zur ohnehin vereinbarten Leistung oder Gegenleistung erbracht werden und für Geschenke. In diesem Zusammenhang ist bei Bonusprogrammen zu beachten, dass in der Regel die Ausgabe der Bonuspunkte bereits Bestandteil der Leistung des leistenden Unternehmers ist. Es liegt somit weder in der Gutschrift der Punkte, noch in der Hingabe der Prämie bei Einlösung der Punkte eine zusätzliche Leistung im Sinne von § 37b EStG vor.  

Sind Bewirtungsaufwendungen in die Bemessungsgrundlage von § 37b EStG einzubeziehen? 

Nach Rz. 10 des BMF-Schreibens vom 29.04.2008 fällt die Teilnahme an einer geschäftlich veranlassten Bewirtung nicht in den Anwendungsbereich des § 37b EStG, Bei sog. „Incentive – Reisen“ vertritt die Finanzverwaltung nun die Auffassung, dass die in der Reise enthaltenen Bewirtungen mit den dafür angefallenen Kosten in die Bemessungsgrundlage des § 37b EStG mit einzubeziehen wären. Allerdings setzt das Vorliegen einer „Incentive – Reise“ eine mehrtätige Veranstaltung mit Übernachtung voraus.
Neuerdings zeichnet sich eine weitergehende Tendenz der Finanzverwaltung ab, Bewirtungen mit einem aufwendigen Rahmenprogramm oder Bewirtungen mit „Event-Charakter“ nach § 37b EStG zu versteuern.

Fundstellen

BMF, Schreiben vom 29.04.2008, IV B 2 - S 2297-b/07/0001, BStBl I 2008 S. 566.
Bundesregierung, Antwort auf Kleine Anfrage vom 23.04.2008, BT-Drs. 16/9198
Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 06.10.2011, 8 K 4098/11, Zusammenfassung in den Deloitte Tax-News

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Ansprechpartner

Michaela Leitner-Höpker | München

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