„Nachholverbot“ für Pensionsrückstellung bei Berechnungsfehler
Mit Beschluss vom 14.01.2009 (Az. I R 5/08, BFH/NV 2009, S. 1789) hatte der BFH über die Frage zu entscheiden, ob das in § 6a Abs. 4 EStG verankerte „Nachholverbot“ für Pensionsrückstellungen greift, wenn infolge eines Berechnungsfehlers eine Pensionsrückstellung in einer früheren Bilanz mit einem Wert angesetzt wurde, der unterhalb des Teilwerts liegt. Nach Auffassung des BFH greift hier das Nachholverbot ein. Denn nach § 6a Abs. 4 S. 1 EStG darf eine Pensionsrückstellung in einem Wirtschaftsjahr höchstens um den Unterschiedsbetrag zwischen dem Teilwert der Pensionsverpflichtung am Schluss des Wirtschaftsjahres und dem Teilwert am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres erhöht werden. Die gesetzlichen Ausnahmen (§ 6a Abs. 4 S. 2–5 EStG) greifen nach Ansicht des BFH nicht ein. Denn § 6a Abs. 4 S. 1 EStG wolle zwar willkürliche Gewinnverschiebungen verhindern, jedoch sei der Katalog der Ausnahmeregelungen abschließend. Hieraus ergibt sich, dass der Gesetzgeber in Kenntnis von möglichen Berechnungsfehlern keine entsprechende Ausnahme habe regeln wollen. Das Nachholverbot gehe daher der Passivierungspflicht vor. Dies gelte auch, wenn der Fehler für den Steuerpflichtigen nicht erkennbar war.