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20.10.2009
Rechnungslegung

BFH: Voraussichtlich dauernde Wertminderung bei Teilwertabschreibung abnutzbarer Wirtschaftsgüter anhand objektiver Nutzungsdauer zu bestimmen

Mit Urteil vom 29.04.2009 (Az. I R 74/08, BStBl-II-2009-899, BFH/NV 2009, S. 1503) hat der BFH entschieden, dass nur ein Wertverlust, der mindestens während der halben Restnutzungsdauer des Wirtschaftsgutes andauert, bei abnutzbaren Wirtschaftsgütern eine Teilwertabschreibung ermöglicht. Die verbleibende Nutzungsdauer ist hierbei bei Gebäuden nach § 7 Abs. 4 und 5 EStG, bei anderen Wirtschaftsgütern grundsätzlich nach den amtlichen AfA-Tabellen zu bestimmen. Diese Regelung gilt auch dann, wenn der Steuerpflichtige beabsichtigt, das Wirtschaftsgut vor Ablauf seiner betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer zu veräußern.

Im entschiedenen Streitfall hatte eine GmbH (Klägerin) auf einem eigenen Grundstück ein Gebäude errichtet, für das sie degressive Abschreibungen vornahm. Das Gebäude war bald zu klein, weshalb die Klägerin im Jahr 2000 ein weiteres Grundstück im selben Gebiet erwarb und dort ein Betriebsgebäude errichtete, das 2001 fertiggestellt wurde. Bis dahin wurde das bisherige Betriebsgebäude unverändert betrieblich genutzt. Im Jahresabschluss für das Streitjahr 2000 nahm die Klägerin eine Teilwertabschreibung auf das alte Gebäude vor, Anfang 2005 wurde es veräußert. Das zuständige Finanzamt verneinte die Zulässigkeit einer Teilwertabschreibung mit der Begründung, dass eine hierzu notwendige dauernde Wertminderung nicht vorgelegen habe, da der Teilwert während der Hälfte der restlichen Nutzungsdauer voraussichtlich nicht unter dem planmäßig fortgeschriebenen Buchwert gelegen habe. Der dagegen gerichteten Klage gab das Finanzgericht Münster mit Urteil vom 27.06.2008 statt (9 K 3138/06 K G, EFG 2008, S. 1631).

Auf die Revision des Finanzamts hob der BFH nun die Entscheidung der Vorinstanz auf und entschied, dass die Voraussetzungen einer Teilwertabschreibung nicht vorgelegen haben. Von einer voraussichtlich dauernden Wertminderung ist nur dann auszugehen, wenn der Wert des Wirtschaftsguts zum Bilanzstichtag mindestens für die halbe Restnutzungsdauer unter dem planmäßigen Restbuchwert liegt. Die verbleibende Restnutzungsdauer ist indes nach Ansicht des BFH nicht durch den Zeitraum der tatsächlichen Nutzung determiniert, sondern wird durch die objektive Nutzbarkeit des Wirtschaftsguts bestimmt. Bei Gebäuden ist daher stets § 7 Abs. 4 und 5 EStG zugrunde zulegen, bei anderen Wirtschaftsgütern die amtlichen AfA-Tabellen. Damit kommt auch bei langlebigen Wirtschaftsgütern (z.B. Grundstücken) einer geplanten zeitnahen Veräußerung des Wirtschaftsguts vor Beendigung seines technischen oder wirtschaftlichen Wertverzehrs im Hinblick auf die relevante Nutzungsdauer keine Bedeutung zu. Subjektive Vorstellungen des Steuerpflichtigen sind folglich irrelevant. Der BFH bestätigt mit diesem Urteil seine Entscheidung vom 14.03.2006 (Az. I R 22/05, BStBl. II 2006, 680) und die Ansicht der Finanzverwaltung im BMF-Schreiben zur Teilwertabschreibung vom 25.02.2000 (BStBl. I 2000, S. 372).

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