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23.11.2010
Rechnungslegung

FG Köln: Due Diligence Kosten als aktivierungspflichtige Anschaffungsnebenkosten

Sachverhalt

Die Klägerin ist eine deutsche Aktiengesellschaft. Beim Erwerb einer britischen Limited und zweier niederländischer Unternehmen behandelte die Klägerin im Zusammenhang mit diesem Erwerb angefallene Beratungskosten (Due Diligence-Kosten) i. H. v. ca. € 350.000 als sofort abziehbare Betriebsausgaben. Gegen die Beurteilung dieser Kosten als aktivierungspflichtige Anschaffungsnebenkosten seitens des Finanzamts wendet sich die Klage.

Entscheidung

Die Klage wird abgewiesen. Das Finanzgericht begründet seine Entscheidung damit, dass im Zeitpunkt der Beauftragung einer Due Diligence regelmäßig davon auszugehen sei, dass eine grundsätzliche Erwerbsentscheidung gefallen sei. Es sei lebensfremd anzunehmen, dass ein Zielunternehmen einem Interessenten einen derart weitgehenden Zugriff auf die Unternehmensinterna ermögliche, ohne dass die Geheimhaltung und ein gemeinsames Ziel, wie beispielsweise ein Kauf oder eine Verschmelzung, vereinbart worden seien. Gegen eine solche Auffassung sprächen auch nicht die Sorgfaltsvorschriften des Aktien- oder GmbH-Gesetzes. Denn ein sorgfältiger Geschäftsleiter werde die aufwendigen Gutachten nicht in Auftrag geben, wenn er nicht grundsätzlich zum Erwerb der Zielgesellschaften entschlossen sei. Das FG Köln folgt bei seiner Entscheidung der Rechtsprechung des VIII. Senats des BFH, wonach Gutachtenkosten, die im Zusammenhang mit der Anschaffung von GmbH-Geschäftsanteilen anfallen, als Anschaffungsnebenkosten zu aktivieren sind, wenn sie nach einem grundsätzlich gefassten Erwerbsentschluss entstehen und das Gutachten nicht lediglich der Vorbereitung einer noch unbestimmten, erst später zu treffenden Erwerbsentscheidung dient.

Die Revision beim BFH ließ das FG Köln wegen grundsätzlicher Bedeutung zu. Die einschlägigen BFH-Entscheidungen seien jeweils zum Bereich der Überschusseinkünfte ergangen und nicht zu den teilweise durch Sondervorschriften geprägten Gewinneinkünften.

Betroffene Norm

§ 255 Abs. 1 HGB; § 8 Abs. 1 KStG i. V. m. §§ 6, 5, 4 EStG

Fundstelle

Finanzgericht Köln, Urteil vom 06.10.2010, 13 K 4188/07

Weitere Fundstellen

Vgl. auch Deloitte Tax News Beitrag: Strategieentgelt gehört zu den Anschaffungskosten erworbener Kapitalanlagen

Englische Zusammenfassung

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