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22.02.2011
Rechnungslegung

FG Düsseldorf: Keine vorrangige Verrechnung von Verlustanteilen aus erworbenem Mitunternehmeranteil mit einem passiven Ausgleichsposten

Sachverhalt

Ein Mitunternehmer hat seine Beteiligung an einer Personengesellschaft zu einem niedrigeren Kaufpreis als das entsprechende positive Kapitalkonto erworben. In Höhe des nach vollständiger Abstockung der anteilig erworbenen Wirtschaftsgüter verbleibenden Unterschiedsbetrags wurde ein passiver Ausgleichsposten gebildet. Streitig ist, ob nach dem Erwerb entstandene Verluste vorrangig mit dem passiven Ausgleichsposten zu verrechnen sind, soweit zwischen Anteilserwerb und Verlustentstehungsjahr Gewinne erzielt und versteuert worden sind.

Entscheidung

Nach Auffassung des FG Düsseldorf ist im Streitfall keine vorrangige Verrechnung der Verluste mit dem passiven Ausgleichsposten vorzunehmen. Durch den Erwerb der Beteiligung hat der Mitunternehmer die Vermögensposition des Rechtsvorgängers zu einem niedrigeren Kaufpreis eingenommen, jedoch keinen Erwerbsgewinn erzielt. Zeitgleich muss gewährleistet sein, dass sich für den Erwerber durch sein Ausscheiden oder der Liquidation der Gesellschaft, insbesondere aber durch Verluste keine Gewinnminderung ergibt. Daher werden Verluste grundsätzlich erfolgsneutral mit dem passiven Ausgleichsposten verrechnet. Im Streitfall jedoch wurden nach dem Anteilserwerb durch den Erwerber „Zahlungen“ auf die Vermögensposition erbracht, indem bis zum Verlustentstehungsjahr Gewinne erwirtschaftet und von der Gesellschaft – und damit auch vom betroffenen Mitunternehmer – versteuert wurden. Dass Verluste einerseits steuerunwirksam mit dem passiven Ausgleichsposten verrechnet werden sollen, Gewinne jedoch keine Auswirkungen auf diesen haben, trägt nicht der wirtschaftlichen Belastung des Mitunternehmers Rechnung. Deswegen steht das durch seine „Zahlungen“ auf die erlangte Vermögensposition erhöhte Volumen insoweit für steuerwirksame Verlustausgleiche zur Verfügung. Maßgeblich ist dabei die Vermögensposition, die mit dem Erwerb des konkreten Anteils verbunden ist. Ein späterer Erwerb weiterer Anteile hat indes keinen Einfluss auf das hier zu beurteilende Verlustausgleichsvolumen. Für diesen weiteren Erwerbsvorgang ist eine gesonderte Gegenüberstellung von erlangten Vermögenswerten und „Zahlungen“ des Erwerbers vorzunehmen.

Betroffene Normen

§§ 5, 6, 15, 15a EStG, §§ 246, 247, 252, 253, 255 HGB

Fundstelle

Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 15.12.2010, 15 K 2784/09 F, DStRE 2011, S. 112, rechtskräftig

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