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22.06.2010
Rechnungslegung

FG Düsseldorf: Durch Anteilsvereinigung ausgelöste Grunderwerbsteuer stellt Anschaffungsnebenkosten dar

Sachverhalt

Mit Einbringungsvertrag übertrug die U‐AG im Jahr 2000 Wege der Sacheinlage gemäß § 183 AktG ihre Anteile in Höhe von jeweils 50,1% an der E-GmbH und an der T-AG auf die Klägerin gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten. Nach Erwerb der Anteile war die Klägerin gem. § 1 Abs. 3 i.V.m. § 1 Absatz 4 Nr. 2b GrEStG zu mehr als 95% (nämlich mit 99,5% und 97%) unmittelbar und mittelbar an beiden Gesellschaften beteiligt. Das zuständige Betriebsfinanzamt wertete den Einbringungsvorgang als grunderwerbsteuerpflichtige Anteilsvereinigung gemäß § 1 Abs. 3 GrEStG und stellte die grunderwerbsteuerlichen Bemessungsgrundlagen entsprechend fest. Die jeweiligen Belegenheitsfinanzämter setzten für den Einbringungsvorgang gegenüber der Klägerin Grunderwerbsteuer fest. Die Klägerin aktivierte die geleisteten Zahlungen für Grunderwerbsteuer in ihrer Handelsbilanz auf die Beteiligungsbuchwerte der T-AG und der E-GmbH, schrieb sie in der Steuerbilanz jedoch in voller Höhe gewinnwirksam ab. Das Finanzamt vertrat hingegen die Auffassung, dass es sich bei den Aufwendungen für die Grunderwerbsteuer um Anschaffungsnebenkosten der eingebrachten Beteiligungen handelt und versagte den Betriebsausgabenabzug.

Entscheidung

Unter welchen Voraussetzungen die Grunderwerbsteuer auch bei „fiktiven” Grundstückserwerben i. S. des § 1 Absatz 3 GrEStG zu den Anschaffungsnebenkosten bei einem Grundstückserwerb gehört, ist für die Entscheidung unerheblich, da vorliegend nicht über die Bilanzierung fiktiv erworbener Grundstücke, sondern über den zutreffenden Ansatz von Kapitalgesellschaftsanteilen zu befinden ist. Anknüpfungspunkt für die Besteuerung ist nicht die Grundstücksübertragung, sondern die Übertragung von Anteilen an einer grundstücksbesitzenden Gesellschaft, wobei lediglich grunderwerbsteuerlich ein fiktiver Erwerb des Eigentums am Grundstück unterstellt wird.

Zwar ist einzuräumen, dass der Grunderwerbsteuer nicht der Anteilserwerb als solcher, sondern die unmittelbare und/oder mittelbare Vereinigung von mehr als 95% der Anteile der grundstücksbesitzenden Gesellschaft unterliegt und die Grunderwerbsteuer folglich nicht „für” den Anteilserwerb zu entrichten ist. Für die Abgrenzung zwischen aktivierungspflichtigen Anschaffungsnebenkosten und sofort abziehbaren Aufwendungen ist die grunderwerbsteuerliche Beurteilung dieses Vorgangs jedoch nicht maßgebend. Entscheidend ist, dass das auslösende Moment für den Anfall der Grunderwerbsteuer die Übertragung der Anteile an der (grundstücksbesitzenden) Gesellschaft ist und die Grunderwerbsteuer damit zwangsläufig im Gefolge der Anschaffung anfällt. Allerdings geht die ständige Rechtsprechung des BFH von einem finalen Verständnis des Anschaffungskostenbegriffs aus und hält – insbesondere bei nachträglichen Anschaffungskosten – einen bloßen kausalen oder zeitlichen Zusammenhang mit der Anschaffung grundsätzlich für nicht ausreichend. Beruhen die Aufwendungen jedoch auf einer der Disposition des Steuerpflichtigen entzogenen steuerlichen Belastung des Anschaffungsvorgangs, stellt die Zweckgerichtetheit der Aufwendungen ebenso wenig ein geeignetes Abgrenzungskriterium dar wie die Differenzierung zwischen unmittelbaren und mittelbaren Folgekosten der Anschaffung. Entscheidend ist, dass die Aufwendungen in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Anteilserwerb stehen.

Die fehlende Wertrelation zwischen den Anschaffungskosten der Anteile und der (Bemessungsgrundlage der) Grunderwerbsteuer steht der Aktivierung ebenfalls nicht entgegen. Es gibt keinen Grundsatz, wonach die Anschaffungsnebenkosten in einer bestimmten Relation zur Höhe der Anschaffungskosten stehen müssen. Zudem ist der Ansatz von Anschaffungsnebenkosten für ein erworbenes Wirtschaftsgut auch nicht davon abhängig, dass durch die getätigten Aufwendungen eine Wertsteigerung des Wirtschaftsguts erreicht wird. Ein etwaiger überhöhter Bilanzansatz wäre erst in einem zweiten Schritt durch den Nachweis eines voraussichtlich dauerhaft niedrigeren Teilwerts zu korrigieren. Die im Zusammenhang mit der Einbringung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft § 1 Abs. 3 GrEStG anfallende Grunderwerbsteuer gehört somit nicht zu den sofort abzugsfähigen Betriebsausgaben, sondern zu den Anschaffungsnebenkosten. 

Der BFH hat hierzu mit Urteil vom 20.04.2011 (I R 2/10) entschieden - siehe ausführlicher in den Deloitte Tax-News.

Fundstelle

Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 08.12.2009, 6 K 4720/07 K, F, EFG 2010, S. 666

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