Zurück zur Übersicht
19.12.2012
Rechnungslegung

Bundesrat: EStÄR 2012 mit Änderungen zugestimmt

Hintergrund

Am 14.12.2012 hat der Bundesrat beschlossen nach Maßgabe von Änderungen der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Einkommensteuer-Richtlinien 2008 (Einkommensteuer-Änderungsrichtlinie 2012 – EStÄR 2012) zuzustimmen. Anpassungen soll es nach dem Beschluss des Bundesrats bei der Regelung zur Höhe der Rückstellungen in der Steuerbilanz (mit Ausnahme der Pensionsrückstellungen) geben. Die Regelung soll um eine Verteilungsmöglichkeit der Gewinnauswirkungen ergänzt werden (R 6.11 Abs. 3 - neu- EStÄR 2012).

 

Beschluss des Bundesrats

Nach R 6.11 Abs. 2 wird ein Abs. 3 angefügt. Dieser enthält die Vorgabe, dass mit Ausnahme der Pensionsrückstellungen die Höhe der Rückstellung in der Steuerbilanz den zulässigen Ansatz in der Handelsbilanz nicht überschreiten darf. Darüber hinaus soll es eine Übergangsregelung geben wonach für Gewinne, die sich aus der erstmaligen Anwendung des BilMoG durch die Auflösung von Rückstellungen ergeben, die bereits in dem vor dem 01.01.2010 endenden Wirtschaftsjahr passiviert wurden, jeweils in Höhe von vierzehn Fünfzehntel eine gewinnmindernde Rücklage passiviert werden kann, die in den folgenden vierzehn Wirtschaftsjahren jeweils mit mindestens einem Fünfzehntel gewinnerhöhend aufzulösen ist (Auflösungszeitraum).


Hinweis:
Der bisher in R 5.7 Abs. 1 Satz 2 EStÄR 2012 enthaltene Satz wonach "mit Ausnahme der Pensionsrückstellungen die Höhe der Rückstellung in der Steuerbilanz den zulässigen Ansatz in der Handelsbilanz nicht überschreiten darf“ soll zwar gestrichen werden. Er wird jedoch in dem neuen R 6.11 Abs. 3 EStÄR 2012 aufgenommen.                  

 
Begründung:
Durch das BilMoG hat sich auch die handelsrechtliche Bewertung von Rückstellungen für Sachleistungsverpflichtungen verändert. Anders als bisher sind sachleistungsbezogene Rückstellungen (z.B. für Rekultivierungs-, Rückbau-, Entsorgungs- und Sanierungsverpflichtungen) nach § 253 Abs. 2 HGB n.F. mit dem durchschnittlichen Marktzins am Bilanzstichtag bis zum erwarteten Zeitpunkt der zukünftigen Erfüllung abzuzinsen. Steuerrechtlich sind dagegen Rückstellungen für Verpflichtungen mit einem Zinssatz von 5,5 Prozent abzuzinsen (§ 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. e EStG). Außerdem ist der Zeitraum vom Bilanzstichtag bis zum Beginn der Erfüllung maßgeblich. Aufgrund der unterschiedlichen Abzinsungszeiträume und Abzinsungssätze im Handelsrecht einerseits und im Steuerrecht andererseits sind die Rückstellungen für Sachleistungsverpflichtungen in der Handelsbilanz regelmäßig niedriger als in der Steuerbilanz. Da nach dem Maßgeblichkeitsgrundsatz die niedrigeren handelsrechtlichen Rückstellungen für Sachleistungsverpflichtungen grundsätzlich Eingang in die Steuerbilanz finden würden, ergäben sich durch die Teilauflösung der steuerlichen Rückstellungen erhebliche Auflösungsgewinne. Der Bundesrat will durch eine Änderung der EStÄR 2012 erreichen, dass die durch die Auflösung der steuerlichen Rückstellungen ausgelösten Gewinnauswirkungen nicht sofort, sondern wahlweise verteilt über 15 Jahre eintreten. Dieser Zeitraum sei im BilMoG allgemein vorgesehen worden, um Anpassungsschwierigkeiten abzufedern. Er soll daher auch für die Teilauflösung der Rückstellungen für Sachleistungsverpflichtungen herangezogen werden.

Inkraftreten: Die EStÄR 2012 sind aufgrund der Änderungswünsche des Bundesrats noch nicht verabschiedet. Das Bundeskabinett muss sich erneut mit der Änderungsrichtlinie befassen. Dies wird voraussichtlich Anfang 2013 der Fall sein.

Fundstellen

Bundesrat, Beschluss vom 14.12.2012, BR-Drs. 681/12 (Beschluss)
Bundesregierung, EStÄR 2012, BR-Drs. 681/12

So werden Sie regelmäßig informiert:
Artikel teilen:
Diese Webseite verwendet Cookies, um Ihnen einen bedarfsgerechteren Service bereitstellen zu können. Indem Sie ohne Veränderungen Ihrer Standard-Browser-Einstellung weiterhin diese Seite besuchen, erklären Sie sich mit unserer Verwendung von Cookies einverstanden. Möchten Sie mehr Informationen zu den von uns verwendeten Cookies erhalten und erfahren, wie Sie den Einsatz unserer Cookies unterbinden können, lesen Sie bitte unsere Cookie Notice.