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26.09.2016
Rechnungslegung

BMF: Überarbeitetes Schreiben zu Teilwertabschreibungen, voraussichtlich dauernder Wertminderung und Wertaufholungsgebot

Aktuell: Ergänzung des BMF-Schreibens vom 02.09.2016 durch die Verfügung der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main vom 13.09.2022 (mehr siehe unter Anmerkung).
                                                                                                                                    

Mit Schreiben vom 02.09.2016 hat das BMF das BMF-Schreiben vom 16.07.2014 zu Teilwertabschreibungen, voraussichtlich dauernder Wertminderung und Wertaufholungsgebot überarbeitet. Das neue BMF-Schreiben enthält einige Ergänzungen gegenüber dem BMF-Schreiben vom 16.07.2014.

Hintergrund

Wirtschaftsgüter des Anlage- sowie Umlaufvermögens sind grundsätzlich mit den, um Abschreibungen verminderten, Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen. Der niedrigere Teilwert kann gem. § 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 und Nr. 2 S. 2 EStG nur angesetzt werden, wenn eine voraussichtlich dauernde Wertminderung vorliegt. In solchen Fällen ordnet § 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 4 und Nr. 2 S. 3 EStG ein striktes Wertaufholungsgebot an. Das BMF hatte sich zuletzt mit Schreiben vom 16.07.2014 zu diesen Regelungen geäußert.

Verwaltungsanweisung

Am 02.09.2016 hat das BMF ein neues Schreiben zu Teilwertabschreibungen, voraussichtlich dauernder Wertminderung und Wertaufholungsgebot veröffentlicht, das das BMF-Schreiben vom 16.07.2014 aufhebt.

Neben vielen aus dem BMF-Schreiben vom 16.07.2014 übernommenen Aussagen (siehe Deloitte Tax-News) enthält das BMF-Schreiben vom 02.09.2016 auch einige neue Aussagen zur voraussichtlich dauernden Wertminderung; diese betreffen im Wesentlichen:

Börsennotierte, börsengehandelte und aktienindexbasierte Wertpapiere des Anlage- und Umlaufvermögens
Das BMF-Schreiben stellt klar, dass die für eine Abschreibung relevante Bagatellgrenze für Wertveränderungen i. H. v. 5% bei Wertaufholungen nicht zu beachten, d.h., dass auch bei einer nur 2% Erholung eine Wertaufholung vorzunehmen ist. Zudem wird der Anwendungsbereich von „börsennotierte Aktien“ auf „börsennotierte, börsengehandelte und aktienindexbasierte Wertpapiere“ erweitert.

Festverzinsliche Wertpapiere, die eine Forderung in Höhe des Nominalwerts der Forderung verbriefen
Bei börsennotierten festverzinslichen Wertpapieren ist die 5%ige Bagatellgrenze insgesamt (bei Abschreibungen und Wertaufholungen) nicht zu beachten.

Anwendung der Bewertung festverzinslicher Wertpapiere im Umlaufvermögen
Das BMF-Schreiben enthält den Hinweis, dass die Nichtanwendung der Grundsätze des BFH-Urteils vom 08.06.2011 in einer auf einen Bilanzstichtag vor dem 23.10.2012 aufzustellenden Bilanz nicht zu einem niedrigeren als dem sich aufgrund der damaligen Verwaltungsauffassung ergebenden Bilanzansatz führen darf.

Anwendung der Bagatellgrenze bei börsennotierten, börsengehandelten und aktienindexbasierten Wertpapieren des Anlage- und Umlaufvermögens
Die zur Bewertung börsennotierter, börsengehandelter und aktienindexbasierter Wertpapiere des Anlage- und Umlaufvermögens genannten Grundsätze (s.o.) zur Anwendung der Bagatellgrenze von 5% sind spätestens in der ersten auf einen Bilanzstichtag nach dem Tag der Veröffentlichung des BMF-Schreibens im Bundessteuerblatt aufzustellenden Bilanz anzuwenden, soweit sie nicht bereits nach dem (alten) BMF-Schreiben vom 16.06.2014 anzuwenden waren.

Aufhebung des bisherigen BMF-Schreiben
Das BMF-Schreiben vom 16.07.2014 wird aufgehoben.

Betroffene Normen

§ 6 Abs. 1 Nr. 1, 2 EStG

Anmerkung

OFD Frankfurt am Main, Verfügung vom 13.09.2022

Mit Verfügung vom 13.09.2022 hat die OFD Frankfurt am Main das BMF-Schreiben vom 02.09.2016 ergänzt. Die OFD Frankfurt a.M. kommt zu dem Ergebnis, dass zur Ermittlung des Teilwerts von börsennotierten Wertpapieren des Anlage- und Umlaufvermögens der höchste Schlusskurs zum Ablauf des Bilanzstichtages heranzuziehen ist, sofern nicht die Voraussetzungen der Rn. 18 (der Börsenpreis spiegelt den tatsächlichen Anteilswert nicht wider, z.B. wegen Beeinflussung/Manipulation des Kurses durch Insidergeschäfte oder weil kein Handel mit den zu bewertenden Wertpapieren über einen längeren Zeitraum stattfand) vorliegen. Diese Rechtsauffassung ist spätestens für Bilanzstichtage anzuwenden, die nach dem 30.06.2022 liegen.

Fundstellen

Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main, Verfügung vom, 13.09.2022, S 2171b A-1-St 516

BMF, Schreiben vom 02.09.2016, IV C 6 - S 2171-b/09/10002 :002 

Weitere Fundstellen

BMF, Schreiben vom 16.07.2014, siehe Deloitte Tax-News

Senatsverwaltung für Finanzen Berlin, Schreiben vom 31.07.2015, III B - S 2174 - 1/06 – 1, siehe Deloitte Tax-News

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