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25.01.2013
Rechnungslegung

BMF: Bildung einer Rückstellung für die Verpflichtung zur Nachbetreuung von Versicherungsverträgen

Für Verpflichtungen zur Nachbetreuung bereits abgeschlossener Versicherungen sind Rückstellungen wegen Erfüllungsrückstandes zu bilden. Dieser vom BFH entschiedene Grundsatz ist auf alle noch offenen Fälle anzuwenden.

Hintergrund

Der Bundesfinanzhof hat in mehreren Urteile vom 19.07.2011 entschieden, dass ein Versicherungsvertreter für die Verpflichtung zur Nachbetreuung bereits abgeschlossener Versicherungsverträge Rückstellungen wegen Erfüllungsrückstandes zu bilden hat. Den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung und den Regelungen des EStG lasse sich keine Beschränkung der Pflicht zur Bildung von Rückstellungen auf wesentliche Verpflichtungen entnehmen. Voraussetzung für die Rückstellungsbildung sei jedoch eine rechtliche Verpflichtung zur Betreuung der Versicherungen.
Zur Ermittlung der Höhe der Rückstellung gibt der BFH umfangreiche Hinweise. So verlangt der BFH bspw. auf den jeweiligen Versicherungsvertrag bezogene Aufzeichnungen hinsichtlich des (voraussichtlichen) Zeitaufwands und eine genaue Beschreibung der einzelnen Betreuungstätigkeiten, um die zu erwartenden Betreuungsaufwendungen angemessen schätzen zu können.

BMF-Schreiben

In seinem Schreiben vom 20.11.2012 greift das BMF wesentliche Punkte des BFH-Urteils vom 19.07.2011 hinsichtlich des Ansatzes und der Bewertung der zu bildenden Rückstellungen auf.

Ansatz 

  • Für die Betreuungsleistungen muss es eine rechtliche Verpflichtung nach dem Bilanzstichtag geben, für die ein weiteres Entgelt nicht in Anspruch genommen werden kann. Neben der Angabe der Restlaufzeiten ist für die Ermittlung der Anzahl der maßgebenden Verträge anhand von Erfahrungssätzen anzugeben, wie viele Versicherungsverträge vorzeitig aufgelöst werden. 
  • Rückstellungen können nur für die Nachbetreuung bereits abgeschlossener Verträge gebildet werden.

Bewertung 

  • Maßgebend für die Höhe der Rückstellung ist der jeweilige Zeitaufwand für die Betreuung je Vertrag und Jahr. Es ist anzugeben, wie oft die einzelnen Tätigkeiten über die Gesamtlaufzeit des jeweiligen Vertrages durchzuführen sind und wie hoch die Personalkosten je Stunde Betreuungszeit sind. 
  • Für die Bewertung der Betreuungsverpflichtungen kommen keine pauschalierenden Ansätze in Betracht. 
  • Bei der Rückstellung handelt es sich um eine Sachleistungsverpflichtung, die bis zum Beginn der erstmaligen Nachbetreuungstätigkeit abzuzinsen ist (§ 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. e S. 2 EStG).

Aufzeichnungen 

  • Die Aufzeichnungen müssen vertragsbezogen, hinreichend konkret und spezifiziert sein. 
  • Durch die geforderten Aufzeichnungen werden dem Steuerpflichtigen weder unangemessene noch unverhältnismäßige Belastungen auferlegt.

Die im BFH-Urteil vom 19.07.2011 entschiedenen Grundsätze sind in allen noch offenen Fällen anzuwenden.
Das BMF-Schreiben vom 28.11.2006 wird aufgehoben, da es die Bildung einer Rückstellung für die Betreuung bereits abgeschlossener Lebensversicherungen nur in dem vom BHF im Urteil vom 28.07.2004 entschiedenen Einzelfall vorsieht. An dem darin vertretenen Grundsatz, dass der Verpflichtete durch die Betreuungsleistungen aus wirtschaftlicher Sicht wesentlich belastet sein muss, hält der BFH in seinem neueren Urteil vom 19.07.2011 nicht mehr fest.

Betroffene Norm
§ 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 Nr. 3a EStG

Fundstelle
BMF, Schreiben vom 20.11.2012, IV C 6 – S 2137/09/10002, BStBl I 2012, S. 1100

Weitere Fundstellen
BFH, Urteil vom 28.07.2004, XI R 63/03, BStBl II 2006, S. 866
BFH, Urteil vom 19.07.2011, X R 26/10, BStBl II 2012, S. 856, siehe Deloitte Tax-News
BFH, Urteil vom 19.07.2011, X R 48/08, nicht amtlich veröffentlicht
BFH, Urteil vom 19.07.2011, X R 9/10, nicht amtlich veröffentlicht
BFH, Urteil vom 19.07.2011, X R 8/10, nicht amtlich veröffentlicht

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