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10.07.2015
Rechnungslegung

Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz: Bundestag verabschiedet Gesetz

Hinweis: Bundesrat stimmt am 10.07.2015 dem Gesetz zu. Beschluss BR-Drs. 285/15 (B) 

Der Bundestag hat am 18.06.2015 in der Fassung der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses das BilRUG verabschiedet. Neben einigen zum Teil redaktionellen Änderungen gegenüber dem Regierungsentwurf wurde das bisher vorgesehene Wahlrecht einer vorgezogenen Anwendung gestrichen, um Auswirkungen auf die Taxonomie zu vermeiden.

Hintergrund

Mit dem Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BilRUG) soll die Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates in deutsches Recht umgesetzt werden (siehe Deloitte Tax-News). Am 17.06.2015 hat der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz (Rechtsausschuss) seine Beschlussempfehlungen zum Regierungsentwurf des BilRUG verabschiedet. Der Bundestag hat am 18.06.2015 in der Fassung der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses das Gesetz beschlossen. Die abschließende Beratung im Bundesrat wird voraussichtlich am 10.07.2015 stattfinden.

Ausgewählte Änderungen gegenüber dem Regierungsentwurf

Die gesetzlichen Änderungen betreffen im Wesentlichen

  • punktuelle Ergänzungen von Vorschriften zur Befreiung von Tochterunternehmen, Personenhandelsgesellschaften und Mutterunternehmen von Rechnungslegungsvorgaben;
  • Ergänzungen zu den Regelungen betreffend die vorgesehene Ausschüttungssperre für noch nicht vereinnahmte Beteiligungserträge;
  • die Streichung des Unternehmenswahlrechts zur vorgezogenen Anwendung, um Auswirkungen auf die Taxonomie zu vermeiden.

Darüber hinaus hat der Bundestag eine Entschließung verabschiedet. Ziel sei es, eine Überprüfung und gegebenenfalls angemessene Verlängerung des Bezugszeitraumes für die Ermittlung des Durchschnittszinssatzes für Altersversorgungsverpflichtungen (§ 253 Abs. 2 S. 1 HGB) einzuleiten. Falls erforderlich könnten Änderungen verbunden werden mit einer Gewinnausschüttungssperre.

Im Folgenden werden ausgewählte Änderungen gegenüber dem Regierungsentwurf vorgestellt.

  • Die Neufassung der Erleichterungsvorschrift des § 264 Abs. 3 HGB soll dahingehend präzisiert werden, dass in § 264 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 HGB der Kreis der von der Einstandspflicht erfassten Verpflichtungen erweitert und die Dauer der Einstandspflicht begrenzt wird. Das Mutterunternehmen hätte demnach für diejenigen Verpflichtungen des Tochterunternehmens einzustehen, die von diesem bis zum Abschlussstichtag eingegangen worden sind, also auch die in früheren Geschäftsjahren entstandenen Verpflichtungen. Die Einstandspflicht sei auf die Dauer eines Jahres begrenzt, weil nach Ansicht des Ausschusses dann Informationen aus dem neuen Geschäftsjahr zur Verfügung stehen.
  • § 272 Abs. 5 HGB in der Fassung des Regierungsentwurfs sehe die Bildung einer ausschüttungsgesperrten Rücklage für noch nicht an die Kapitalgesellschaft ausgeschüttete Beteiligungserträge vor. Nach dem Gesetzesbeschluss des Bundestages wird in § 272 Abs. 5 HGB ein S. 2 angefügt, wonach die Rücklage wieder aufzulösen sei, soweit die Kapitalgesellschaft die Beträge vereinnahmt oder einen Anspruch auf ihre Zahlung erwirbt. An der Einführung der ausschüttungsgesperrten Rücklage soll festgehalten werden, obwohl Zweifel bestehen, ob sie nach deutschem Recht überhaupt einen Anwendungsbereich findet. Der Rechtsausschuss schlägt vor, die Bundesregierung um Klärung auf europäischer Ebene zu bitten.
  • Um keine unnötigen Bürokratiekosten zu verursachen, beschränkt der Gesetzesbeschluss des Bundestages die Angaben im Anhang über Erträge und Aufwendungen von außergewöhnlicher Größenordnung oder außergewöhnlicher Bedeutung auf Betrag und Art (§ 285 Nr. 31 HGB). Die noch im Regierungsentwurf enthaltene Erläuterungspflicht wurde gestrichen.
  • Mittelgroße Kapitalgesellschaften sollen von der nach § 285 Nr. 32 HGB vorgeschriebenen Angabepflicht zu periodenfremden Aufwendungen und Erträgen in § 288 Abs. 2 HGB befreit werden.
  • § 301 Abs. 2 HGB: Der Beschluss des Bundestages sieht – wie auch der Regierungsentwurf – vor, dass die Wertansätze bei der Muttergesellschaft zum Zeitpunkt der Einbeziehung des Tochterunternehmens auch dann anzusetzen seien, wenn das Konzernunternehmen freiwillig einen Konzernabschluss aufstellt. Neu gegenüber dem Regierungsentwurf ist, dass es für im laufenden Geschäftsjahr erfolgende Erwerbe von Tochterunternehmen beim Regelfall des § 301 Abs. 1 HGB (Bewertung zum Zeitpunkt des Erwerbs) bleiben soll. Das gleiche soll für die erstmalige Einbeziehung eines Tochterunternehmens gelten, auf die bisher gem. § 296 HGB verzichtet wurde. In Ausnahmefällen sei die Rückkehr zur Bewertung zum Zeitpunkt des Erwerbs des Tochterunternehmens möglich. Dies sei dann im Konzernanhang anzugeben und zu begründen.
  • Nach § 325 Abs. 1 HGB seien der festgestellte oder gebilligte Jahresabschluss, Lagebericht und Bestätigungsvermerk bzw. der Vermerk über dessen Versagung sowie der Bericht des Aufsichtsrats und die nach § 161 AktG vorgeschriebenen Erklärungen offenzulegen. Die durch den Gesetzesbeschluss des Bundestages erfolgte Änderung in § 325 Abs. 1a S. 1 HGB stellt nun klar, wie die in ihrer Bedeutung erstarkte Jahresfrist (Abschaffung der fristwahrenden Offenlegung z.B. ungeprüfter Jahresabschlüsse) zu berechnen ist: Die Offenlegungsfrist soll mit dem Abschlussstichtag des Geschäftsjahres beginnen, auf das sich die Offenlegung bezieht, und endet ein Jahr später.
  • Bei Kreditinstituten und Versicherungsunternehmen seien spezielle europäische Vorgaben für die Rechnungslegung in Gestalt der Richtlinie 86/635/EWG des Rates vom 08.12.1986 und der Richtlinie 91/674/EWG des Rates vom 19.12.1991 zu beachten, die nicht geändert worden sind. Auf europäischer Ebene bestehen damit verschiedene Vorgaben für Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen, deren Regelungsansätze miteinander teilweise nicht im Einklang stehen. Insbesondere der für diese Unternehmen weiterhin bestehenden Pflicht zum Ausweis und zur Erläuterung außerordentlicher Erträge oder Aufwendungen sollen die Ergänzungen in §§ 340a Abs. 2, 340i Absatz 2 S. 2, 341a Abs. 2 S. 6 und 7, 341j Abs. 1 S. 2 Rechnung tragen.

Kapitalgesellschaften und ihnen gleichgestellte Personenhandelsgesellschaften sollen die neuen Vorgaben erstmals auf das nach dem 31.12.2015 beginnende Wirtschaftsjahr anwenden. Das im Regierungsentwurf vorgesehene Wahlrecht einer früheren Anwendung wurde gestrichen, um Auswirkungen der Änderung des Handelsbilanzrechts auf die Taxonomie der E-Bilanz zu vermeiden. An der Übergangsvorschrift für die Anhebung der Schwellenwerte für kleine und mittelgroße Kapitalgesellschaften und für Konzerne soll allerdings festgehalten werden. Bei der Erstanwendung ist aus Gründen der Vergleichbarkeit der neuen Schwellenwerte eine einmalige Erläuterungspflicht im Anhang vorgesehen.

Bemerkenswert sind des Weiteren die Ausführungen zum Thema Umsatzerlöse: Ohne dass die Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses hier Änderungen am Gesetzentwurf vorsieht, formuliert der Ausschuss seine Sorge, dass es verbunden mit der Ausweitung der Definition von Umsatzerlösen zu erheblichem Aufwand etwa durch Anpassungsbedarf bei Verträgen kommen könnte, die an umsatzorientierte Kennzahlen anknüpfen. Ausdrücklich wird das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz aufgefordert, die Umsetzung der EU-Richtlinie in Bezug auf die Umsatzerlöse in den anderen Mitgliedstaaten zu analysieren und eine durch möglicherweise abweichende Handhabung verursachte Verschlechterung der innereuropäischen Vergleichbarkeit zu beobachten.

Fundstelle

Bundestag, Gesetzesbeschluss, BR-Drs. 285/15, Entschließung

Deutscher Bundestag – Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz, Beschlussempfehlung BT-Drs. 18/5256, 17.06.2015

Weitere Fundstellen

Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, Regierungsentwurf vom 07.01.2015, siehe Deloitte Tax-News

Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, Referentenentwurf vom 28.07.2014, siehe Deloitte Tax-News

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