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06.06.2011
Rechnungslegung

BFH: Anschaffungskosten eines Windkraftfonds

Sachverhalt

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist eine im August 1999 gegründete Fondsgesellschaft in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG, die zwölf Windkraftanlagen betreibt. Das Finanzamt (Beklagte und Revisionskläger) vertrat die Auffassung, dass die von der Klägerin als sofort abziehbare Betriebsausgaben behandelten Aufwendungen für die Platzierungsgarantie, für die Prospekterstellung und -prüfung sowie für die Koordinierung/Baubetreuung als Anschaffungsnebenkosten anzusehen seien. Die Klage hatte zum einen insoweit Erfolg, als das FG lediglich die Aufwendungen für die Baubetreuung den Anschaffungskosten zurechnete.

Entscheidung

Das Finanzamt hat zu Recht die Aufwendungen für die Platzierungsgarantie, die Prospekterstellung und -prüfung, für die Koordinierung/Baubetreuung und für die Eigenkapitalvermittlung nicht als sofort abzugsfähige Betriebsausgaben, sondern als Anschaffungskosten der Windkraftanlagen behandelt.

Nach der Rechtsprechung des BFH werden alle Aufwendungen, die von Anlegern eines Bauherrenmodells geleistet worden sind, als Anschaffungskosten und nicht als sofort abziehbare Werbungskosten behandelt (BFH-Urteil vom 14.11.1989), wenn sich die Anleger aufgrund eines vom Projektanbieter vorformulierten Vertragswerks beteiligen. Dementsprechend hat der BFH auch die Verträge, die der Errichtung eines Immobilienfonds in der Rechtsform einer KG zu Grunde lagen, als einheitliches Vertragswerk behandelt und sämtliche Aufwendungen des Fonds als Anschaffungskosten des von ihm erworbenen Grundstücks angesehen (BFH-Urteil vom 11.01.1994). Diese Rechtsprechung stützt sich auf die Erwägung, dass die steuerliche Beurteilung der Aufwendungen für den Erwerb eines Grundstücks nicht davon abhängen kann, ob die Gegenleistung für den Erwerb aufgrund eines Vertrages in einer Summe gezahlt wird oder aufgrund mehrerer Verträge, in die der einheitliche Vorgang aus steuerlichen Gründen aufgespalten wird, in Teilbeträgen zu zahlen ist. Dieser Rechtsprechung hat sich der BFH mit Urteil vom 28.06.2001 auch für Immobilienfonds in der Rechtsform einer gewerblich geprägten KG angeschlossen. Die für den geschlossenen Immobilienfonds entwickelten Grundsätze, sind gleichermaßen auf den vorliegend zu beurteilenden Fall eines geschlossenen Windkraftfonds zu übertragen.

Vergleichbar dem Immobilienfonds ist das vorliegende Fondskonzept darauf ausgerichtet, in gesamthänderischer Verbundenheit Windkraftanlagen zu errichten und zu betreiben sowie steuerliche Vorteile und Vergünstigungen, die das Erneuerbare-Energien-Gesetz gewährt, in Anspruch zu nehmen. Dieses Ziel sollte durch die Bündelung verschiedener, bereits vor der Aufnahme zukünftiger Gesellschafter abgeschlossener Verträge erreicht werden. Der einzelne dem Fonds beitretende Gesellschafter hatte im Zeitpunkt des Eintritts in die Gesellschaft keinerlei (unternehmerischen) Einfluss mehr auf das wirtschaftliche Konzept, welches die Fondsinitiatoren im Einzelnen ausgearbeitet hatten. Aus der Sicht der beitretenden Gesellschafter standen die Aufwendungen für die einzelvertraglich vereinbarten Dienstleistungen, hier für die Platzierungsgarantie, für die Prospekterstellung und -prüfung, für die Koordinierung/Baubetreuung und für die Eigenkapitalvermittlung, aufgrund der modellimmanenten Verknüpfung aller diesbezüglichen Verträge in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Erlangung des Eigentums an den Windkraftanlagen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Aufwendungen an einen Dritten oder den Initiator des Windkraftfonds, der zugleich Gesellschafter der Fondsgesellschaft, hier der Klägerin, ist, gezahlt worden sind (vgl. BFH-Urteil vom 28.06.2001). Ein Abzug von Aufwendungen als sofort abzugsfähige Betriebsausgaben käme nur in Betracht, als ein Erwerber einer Windkraftanlage außerhalb der modellhaften Vertragsgestaltung diese ebenfalls sofort als Betriebsausgaben abziehen könnte. Dies ist bei den hier vorliegenden Aufwendungen aber nicht der Fall.

Betroffene Normen

§ 255 Abs. 1 HGB, § 42 AO
Streitjahre 2000 bis 2002

Anmerkungen

Im Hinblick auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer eines Windparks hat der BFH mit Urteil vom selben Tag entschieden, dass ein Windpark zwar aus mehreren selbständigen Wirtschaftsgütern besteht, dass sie aber einheitlich abzuschreiben sind und sich die Nutzungsdauer nach der Nutzungsdauer des Windparks richtet (BFH-Urteil vom 14.04.2011, IV R 46/09), siehe Beitrag in den Deloitte Tax-News

Vorinstanz

Finanzgericht Münster, Urteil vom 13.03.2009, 14 K 3638/05 F, EFG 2009, S. 1109, siehe auch Beitrag in den Deloitte Tax-News

Fundstelle

BFH, Urteil vom 14.04.2011, IV R 15/09, BStBl II 2011, S. 706 

Weitere Fundstellen

BFH, Urteil vom 28.06.2001, IV R 40/97, BStBl II 2001, S. 717
BFH, Urteil vom 14.11.1989, IX R 197/84, BStBl II 1990, S. 299
BFH, Urteil vom 11.01.1994, IX R 82/91, BStBl II 1995, S. 166

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