Am 17.11.2015 hat der BGH eine energieregulierungsrechtliche Entscheidung in Bezug auf die Netzentgeltbefreiungen nach § 19 StromNEV a.F. veröffentlicht.
Mit Beschluss vom 06.10.2015 (EnVR 32/13) hat der BGH eine Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 08.05.2013 bestätigt, wonach § 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV in der Fassung von Art. 7 des am 04.08.2011 in Kraft getretenen Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften vom 26.07.2011 (im Folgenden „a.F.“) nichtig ist. Die Entscheidungsgründe sind heute veröffentlicht worden. Im vorliegenden Fall war ein Bescheid der BNetzA Streitgegenstand, mit dem die Regulierungsbehörde auf Grundlage der genannten Regelung die Netzentgeltbefreiung eines Letztverbrauchers genehmigt hat.
Der BGH hält die Regelung in § 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV a.F. – wie das Beschwerdegericht – für nichtig und argumentiert wie folgt:
Vor diesem Hintergrund wurde die Rechtsbeschwerde der BNetzA gegen den Beschluss des 3. Kartellsenats des OLG Düsseldorf zurückgewiesen. Die ursprüngliche Beschwerde der betroffenen Verteilnetzbetreiberin gegen den Genehmigungsbescheid der BNetzA bzgl. der Netzentgeltbefreiung eines an das Netz angeschlossenen Unternehmens war damit auch in der letzten Instanz erfolgreich.
Wir werden den Beschluss des BGH im Einzelnen zeitnah für Sie auswerten.
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