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30.04.2015
Unternehmensteuer

FG Düsseldorf: Berechnung der Mindestdauer eines Gewinnabführungsvertrages bei körperschaftsteuerlicher Organschaft

Bei rückwirkendem Abschluss eines Gewinnabführungsvertrags kann dieser nach dem Wortlaut für fünf Zeitjahre gelten. Die fünfjährige Mindestdauer des Gewinnabführungsvertrags ist jedoch nicht erfüllt, wenn die Organgesellschaft erst im Rückwirkungszeitraum gegründet wurde.

Sachverhalt

Die B-Holding GmbH erwarb am 09.08.2005 sämtliche Anteile an der am 09.02.2005 gegründeten B-GmbH. Mit notariellem Vertrag vom 16.08.2005 wurden Teile des Vermögens der B-Holding GmbH auf die B-GmbH als Gesamtheit im Wege der Umwandlung durch Ausgliederung übertragen. Die Ausgliederung erfolgte mit Wirkung zum 01.01.2005, 0:00 Uhr.

Zugleich schlossen die B-Holding GmbH als Organträgerin und die B-GmbH als Organgesellschaft einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag, der rückwirkend für den Zeitraum ab dem 01.01.2005 galt und erstmals zum Ablauf des 31.12.2009 gekündigt werden konnte.

Nach Auffassung des Finanzamts war die Voraussetzung der Mindestlaufzeit von fünf (Zeit-) Jahren nicht erfüllt, da das Rumpfwirtschaftsjahr 2005 erst am 09.02.2005 begonnen habe und der Gewinnabführungsvertrag bereits mit Ablauf des 31.12.2009 gekündigt werden konnte. Die Gewinnabführungen seien daher als verdeckte Gewinnausschüttung i. S. des § 8 Abs. 3 S. 2 KStG anzusehen. Der Einspruch blieb ohne Erfolg.

Entscheidung

Das Finanzamt habe den Gewinnabführungsvertrag zu Recht nicht bei der Besteuerung berücksichtigt, da der Gewinnabführungsvertrag nicht auf mindestens fünf Jahre abgeschlossen worden sei.

Gemäß § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 S.1 KStG muss der Gewinnabführungsvertrag auf mindestens fünf Jahre abgeschlossen und während seiner gesamten Geltungsdauer durchgeführt werden. Die fünfjährige Mindestlaufzeit des Gewinnabführungsvertrags bemesse sich bei einer körperschaftsteuerlichen Organschaft nach Zeitjahren und nicht nach Wirtschaftsjahren, so dass die Mindestlaufzeit 60 Monate betrage (vgl. BFH, Urteil vom 12.01.2011). Mit dem Erfordernis der fünfjährigen Mindestdauer sollen Manipulationen verhindert werden. Die Organschaft solle nicht zum Zweck willkürlicher Beeinflussung der Besteuerung und zu Einkommensverlagerungen von Fall zu Fall abgeschlossen bzw. beendet werden können (vgl. BFH, Urteil vom 13.11.2013).

Im vorliegenden Fall habe der Gewinnabführungsvertrag seinem Wortlaut nach zwar für fünf Zeitjahre (01.01.2005 bis 31.12.2009) gegolten. Die Organgesellschaft sei allerdings erst mit notariellem Vertrag vom 09.02.2005 gegründet worden, so dass das Erfordernis der fünfjährigen Mindestdauer des Gewinnabführungsvertrags nicht erfüllt werde.

Zu § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 1 KStG habe der BFH zwar entschieden, dass die Ausgliederung einer Mehrheitsbeteiligung mit nachfolgender erstmaliger Begründung einer Organschaft möglich sei, wenn seit Beginn des Wirtschaftsjahres eine finanzielle Eingliederung zunächst zum übertragenden Rechtsträger und anschließend zum übernehmenden Rechtsträger bestehe. Das betreffe auch und gerade den Übergang eines Teilbetriebs der Überträgerin auf eine neu gegründete Tochter-Kapitalgesellschaft durch Abspaltung oder Ausgliederung. Das übergehende Vermögen sei hier bereits vor der Umwandlung in die Überträgerin eingegliedert gewesen (Teilbetriebseigenschaft als "stärkste Form der Eingliederung") (vgl. BFH, Urteil vom 28.07.2010).

Der BFH habe in dieser Entscheidung jedoch nichts zur Berechnung der fünfjährigen Mindestdauer des Gewinnabführungsvertrags als eigenständigem und von § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 KStG unabhängigem Tatbestandsmerkmal gesagt. Die steuerliche Anerkennung von Gewinnabführungsverträgen erfordere eine fünfjährige Mindestdauer des Gewinnabführungsvertrags und keine fünfjährige finanzielle Eingliederung.

Sofern die steuerliche Rückwirkung gem. § 2 Abs. 1 UmwStG für die Berechnung der fünfjährigen Mindestdauer überhaupt anwendbar sei, setze dies zumindest voraus, dass der übernehmende Rechtsträger im Rückwirkungszeitraum bereits bestanden habe. Die fünfjährige Mindestdauer sei ein auf tatsächliche Umstände abstellendes Tatbestandsmerkmal, das einer fiktiven Rückbeziehung nicht zugänglich sei. Es sei mit dem Zwecke des § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 S. 1 KStG nicht vereinbar, fiktive Zeiträume in die Berechnung der Mindestdauer einzubeziehen. Für die Mindestdauer müsse ein tatsächlicher Zeitraum von 60 Monaten vereinbart sein.

Betroffene Norm

§ 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 S. 1 KStG
Streitjahr 2005

Fundstelle
FG Düsseldorf, Urteil vom 03.03.2015, 6 K 4332/12 K, F, BFH-anhängig: I R 19/15

Weitere Fundstellen
BFH, Urteil vom 12.01.2011, I R 3/10, BStBl II 2011, S. 727, siehe Deloitte Tax-News
BFH, Urteil vom 13.11.2013, I R 45/12, BStBl II 2014, S. 486, siehe Deloitte Tax-News
BFH, Urteil vom 28.07.2010, I R 89/09, BStBl II 2011, S. 528, siehe Deloitte Tax-News

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