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30.04.2014
Thema des Monats

Umgehung der kalten Progression durch steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse

Um diesem Effekt zumindest ein Stück weit entgegenzuwirken bieten sich für Arbeitgeber zahlreiche Möglichkeiten. Nachfolgend werden die Möglichkeiten und deren positive Auswirkungen für Arbeitnehmer sowie für den Arbeitgeber aufgezeigt.
Die Vorteile eines Mitarbeiters aus seinem Arbeitsverhältnis können sich vielseitig gestalten. Der Arbeitgeber hat die Möglichkeit, Sachbezüge oder andere Vergünstigungen zu gewähren, welche schlussendlich steuer- und sogar sozialabgabenfrei bleiben dürfen.


Unentgeltliche Überlassung von Smartphone, Laptop oder Ähnliches inkl. der Nutzung der Telekommunikationsanschlüsse

Überlässt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer Datenverarbeitungs- bzw. Kommunikationsgeräte wie z.B. ein Smartphone, Laptop, Tablet-PC oder ähnliches auch zur privaten Nutzung, ist dies steuer- und sozialabgabenfrei. Dasselbe gilt auch für die Bereitstellung der entsprechenden Telefon- sowie Internetanschlüsse. Es kommt dabei nicht auf das Verhältnis der betrieblichen zur privaten Nutzung an. Steuer- und Sozialabgabenfreiheit ist selbst dann gegeben, wenn eine ausschließlich private Nutzung stattfindet. Zu beachten ist lediglich, dass zuvor genannte Gerätschaften und Anschlüsse dem Arbeitnehmer lediglich zur Verfügung gestellt werden. Denn würde der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer bspw. ein Smartphone schenken, bliebe es nicht mehr bei der Steuer- und Sozialabgabenfreiheit. Eigentümer muss somit der Arbeitgeber bleiben.


Sachbezüge bis zu einem Höchstbetrag von 44 Euro monatlich

Der Arbeitgeber kann seinem Arbeitnehmer Sachzuwendungen bis zu einem Höchstbetrag von 44 Euro (inkl. Umsatzsteuer) monatlich und pro Arbeitnehmer gewähren. Diese bleiben insoweit steuer- und sozialabgabenfrei. Sachbezüge können bspw. Warengutscheine oder Sachgeschenke sein. Zu beachten ist jedoch, dass es sich hierbei um eine Freigrenze handelt. Übersteigt also der Wert des Sachbezugs die Grenze von 44 Euro in einem Monat ist nicht nur der übersteigende Betrag steuer- und sozialabgabenpflichtig, sondern der gesamte Betrag des Sachbezugs. Wird die Freigrenze in einem Monat nicht ausgeschöpft, verfällt der nicht ausgeschöpfte Betrag und kann nicht in Folgemonate übertragen werden. Es besteht auch die Möglichkeit, mehrere Sachbezüge pro Monat zu gewähren, soweit diese in Summe nicht die Freigrenze in Höhe von 44 Euro übersteigen.


Personalrabatt bis 1.080 Euro jährlich

Der Arbeitgeber kann seinem Arbeitnehmer aufgrund seines Dienstverhältnisses einen Personalrabatt von bis zu 1.080 Euro jährlich gewähren. Dies gilt für Wirtschaftsgüter oder Dienstleistungen mit denen der Arbeitgeber für gewöhnlich auch Handel mit fremden Dritten betreibt. Der Rabattfreibetrag muss direkt vom Arbeitgeber gewährt werden und nicht von einem fremden Dritten oder anderen Konzernunternehmen. Personalrabatte bis zu dieser Höhe bleiben steuer- und sozialabgabenfrei. Lediglich der übersteigende Betrag stellt steuer- und sozialversicherungspflichtigen Arbeitslohn dar. Hier ist somit keine Freigrenze, wie bei den zuvor erwähnten Sachbezügen, zu beachten.


Zuschüsse für Kinderbetreuung

Ebenfalls steuer- und sozialabgabenfrei bleiben Zuschüsse des Arbeitgebers für die Kinderbetreuung der noch nicht schulpflichtigen Kinder des Arbeitnehmers. Dazu zählen sowohl die Unterkunft als auch die Verpflegung sowie die Betreuung an sich. Hier ist zu beachten, dass der Zuschuss zur Kinderbetreuung zum ohnehin schon geschuldeten Lohn erbracht werden muss, unabhängig davon ob hierzu vertragliche Vereinbarungen getroffen wurden oder nicht. Somit stellt die Umwandlung von geschuldetem Arbeitslohn in einen Kinderbetreuungszuschuss wiederum steuer- und sozialversicherungspflichtigen Arbeitslohn dar.


Zuschüsse zur Gesundheitsförderung

Zuschüsse für und das Anbieten von gesundheitsfördernden Dienstleistungen und Maßnahmen bleiben bis zu einem Freibetrag von 500 Euro pro Jahr und Arbeitnehmer steuer- und sozialabgabenfrei. Auch hier müssen die Zuschüsse zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden und der ohnehin geschuldete Arbeitslohn kann nicht als gesundheitsfördernde Maßnahme umgewandelt werden. Beispiele für gesundheitsfördernde Maßnahmen sind Massagen am Arbeitsplatz zur Förderung des Bewegungsapparats, Zuschuss zum Yoga- oder Fitnesskursen oder zu Kursen der Stressbewältigung. Nicht steuer- und sozialabgabenbefreit sind jedoch Zuschüsse zu Mitgliedsbeiträgen für Vereine oder Fitnessstudios.

Für weitere Informationen, Ideen und Umsetzungsmöglichkeiten stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
 

Ihr Ansprechpartner

Peter Mosbach

pmosbach@deloitte.de
Tel.:

Robert Krueger

dkrueger@deloitte.de
Tel.:

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