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30.11.2009
Thema des Monats

Neues zur Pauschalierung der Einkommensteuer bei Sachzuwendungen nach § 37b EStG

Im Leitartikel unserer Juni-Ausgabe des Jahres 2008 hatten wir Ihnen die Möglichkeit und die Voraussetzungen der Pauschalierung der Einkommensteuer für bestimmte Sachzuwendungen an eigene Arbeitnehmer und an Dritte nach dem mit dem Jahressteuergesetz 2007 eingeführten § 37b EStG und Einzelfragen, zu denen die Finanzverwaltung mit BMF-Schreiben vom 29.04.2008 Stellung genommen hatte, ausführlich vorgestellt.

Dieser Artikel befasst sich nunmehr mit der Frage, bis zu welchem Zeitpunkt die Wahlrechtsausübung bei der Pauschalierung der Lohnsteuer im Hinblick auf Zuwendungen an Dritte erfolgen muss.

Nach dem o.g. BMF-Schreiben ist das Wahlrecht zur Anwendung der Pauschalierung der Einkommensteuer einheitlich für alle innerhalb eines Wirtschaftsjahres gewährten Zuwendungen auszuüben. Es ist jedoch zulässig, zwei Pauschalierungskreise zu bilden, d.h. für Zuwendungen an Dritte und an eigene Arbeitnehmer kann das Pauschalierungswahlrecht jeweils gesondert ausgeübt werden. Das Wahlrecht zu Gunsten der Pauschalierung kann zu einem späteren Zeitpunkt im Wirtschaftsjahr nicht mehr zurück genommen werden; eine Pauschalierung ist ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen je Empfänger und Wirtschaftsjahr oder die Aufwendungen für die einzelne Zuwendung den Betrag von € 10.000 übersteigen. Dabei ist das Wahlrecht für Sachzuwendungen an Geschäftsfreunde bis spätestens zur Abgabe der letzten Lohnsteueranmeldung für das betreffende Wirtschaftsjahr auszuüben.

Das Bayrische Landesamt für Steuern hat nunmehr mit seiner Verfügung vom 19.06.2009 zum Zeitpunkt der Wahlrechtsausübung für nachfolgenden Fall Stellung genommen:

Ein Unternehmen gibt im März 2009 eine geänderte Lohnsteuer-Anmeldung für Dezember 2008 ab und erklärt darin erstmals eine pauschale Einkommensteuer für im Jahr 2008 getätigte Sachzuwendungen an Geschäftsfreunde (gemäß § 37b Abs. 1 EStG). Gleichzeitig wird die pauschale Einkommensteuer an das Finanzamt bezahlt.

Die vorgenannte Verfügung bestimmt nun, dass die Ausübung des Wahlrechts zur Einkommensteuerpauschalierung nach § 37b EStG solange möglich ist, solange es verfahrensrechtlich möglich bzw. zulässig ist, die Lohnsteuer-Anmeldung zu ändern (§§ 168 Satz 1, 164 Abs. 2 AO).

Daraus folgt:

  1.  Solange die Lohnsteueranmeldung verfahrensrechtlich abgeändert werden kann (§§ 168 Satz 1, 164 Abs. 2 AO), ist eine Ausübung des Wahlrechtes zur Anwendung von § 37b EStG für Sachzuwendungen an Geschäftsfreunde möglich. Bisher nicht erklärte und besteuerte Sachbezüge können somit nachträglich erfasst werden. 
  2. Es bestehen keine Bedenken, wenn im Rahmen von Lohnsteuer-Außenprüfungen Sachzuwendungen an eigene Arbeitnehmer, die bisher nicht erfasst wurden, unter Anwendung von § 37b EStG pauschal zu besteuern.

Im Verhältnis zu eigenen Arbeitnehmern empfehlen wir eine Wahlrechtsausübung bis zu dem Zeitpunkt, an dem die elektronische Lohnsteuerbescheinigung auszustellen ist (28. Februar des Folgejahres), vorzunehmen, um zu vermeiden, dass eine entsprechende Bescheinigung über die Pauschalierung an den Arbeitnehmer gemäß Rn. 8 des vorgenannten Schreibens des BMF ausgestellt werden muss.

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