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24.08.2011
Thema des Monats

Ausländische Sozialversicherungsbeiträge – Berücksichtigung für den Lohnsteuer- und Sonderausgabenabzug

Durch das Gesetz zur verbesserten steuerlichen Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen hat sich seit dem 01.01.2010 der Abzug von Vorsorgeaufwendungen wesentlich geändert. Neben dem Abzug von (sonstigen) Vorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer betrifft dies auch die Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen im Lohnsteuerabzugsverfahren. Die wichtigste Änderung in diesem Zusammenhang ist, dass der pauschale Ansatz von Vorsorgeaufwendungen im Veranlagungsverfahren mittels Vorsorgepauschale mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 2010 abgeschafft wurde. Lediglich im Lohnsteuerabzugsverfahren wird ab dem Jahr 2010 noch eine Vorsorgepauschale berücksichtigt.

Grundsätzlich können in Deutschland steuerpflichtige Personen Beiträge zu einer gesetzlichen Sozialversicherung bei der Veranlagung zur Einkommensteuer als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Zu diesen Beiträgen zählen

  • Altersvorsorgeaufwendungen, z.B. Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, und
  • Vorsorgeaufwendungen, z.B. Beiträge zur Basiskranken- und gesetzlichen Pflegeversicherung sowie
  • u.U. auch Beiträge zur Arbeitslosenversicherung.

Aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen unterschiedlichen Abzugsvolumina sind die Beiträge, die ein unbeschränkt Steuerpflichtiger in die gesetzliche Sozialversicherung leistet, den vorgenannten Gruppen zuzuordnen, um einen korrekten Sonderausgabenabzug beantragen zu können. Dabei ist zu beachten, dass neben den Beiträgen an inländische Sozialversicherungsträger auch vergleichbare Zahlungen an ausländische Sozialversicherungsträger begünstigt sind.

Werden Arbeitnehmer im Rahmen einer internationalen Arbeitnehmerentsendung nach Deutschland entsandt (Inbound-Fall), verbleiben die Arbeitnehmer regelmäßig aufgrund einer erteilten Entsendebescheinigung (z.B. nach Vordruck E101/A1) in der heimatlichen Sozialversicherung versichert und entrichten ihre entsprechenden Pflichtbeiträge im Heimatland. Sind die Beitragszahlungen an ausländische Sozialversicherungsträger den inländischen Beitragszahlungen vergleichbar, kann für diese ebenfalls ein Sonderausgabenabzug bei der Veranlagung zur Einkommensteuer in Deutschland beantragt werden.

Die im Ausland zu zahlenden Beiträge lassen sich aber oft nicht genau den verschiedenen Versicherungszweigen/ Gruppen zuordnen, insbesondere dann, wenn statt einzelner Versicherungsbeiträge lediglich ein sogenannter Globalbeitrag geleistet wird. Hier stellte sich insbesondere nach dem Wegfall der Berücksichtigungsmöglichkeit einer Vorsorgepauschale im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer ab dem Jahr 2010 die Frage, wie ein solcher Globalbeitrag in der Einkommensteuererklärung des Mitarbeiters für Zwecke des Sonderausgabenabzugs aufzuteilen ist.

Das Bundesministerium der Finanzen hat diese Frage in seinem Schreiben vom 05.07.2011 für die europäischen Länder beantwortet, die Globalbeiträge zur Sozialversicherung erheben. Danach können die anteiligen Beiträge des Globalbeitrags, die sich unter Anwendung des Prozentsatzes aus

  • der Gruppe 1 ergeben, als Beiträge zur gesetzlichen (ausländischen) Rentenversicherung,
  • der Gruppe 2 ergeben, als Beiträge zur gesetzlichen (ausländischen) Kranken- und Pflegeversicherung und
  • der Gruppe 3 als sonstige Vorsorgeaufwendungen

für den Sonderausgabenabzug im Rahmen der deutschen Einkommensteuererklärung erfasst werden. Sowohl der im Kalenderjahr geleistete Arbeitnehmer- als auch der Arbeitgeberglobalbeitrag zur ausländischen Sozialversicherung ist nach den in der nachfolgenden Tabelle aufgelisteten Prozentsätzen für die vorgenannten drei Gruppen zu ermitteln.

Gruppe 1 Gruppe 2 Gruppe 3 Gesamt
Belgien 52,93 % 38,03 % 9,04 % 100,00 %
Irland 78,66 % 7,90 % 13,44 % 100,00 %
Lettland 78.98 % 0,00 % 21,02 % 100,00 %
Malta 50,25 % 41,16 % 8,59 % 100,00 %
Norwegen 58,19 % 41,81 % 0,00 % 100,00 %
Portugal 85,41 % 0,00 % 14,59 % 100,00 %
Spanien 97,07 % 0,00 % 2,93 % 100,00 %
Vereinigtes Königreich (GB) 85,41 % 0,00 % 14,59 % 100,00 %
Zypern 91,25 % 0,00 % 8,75 % 100,00 %

Die in der Tabelle aufgeführten Prozentsätze zur Aufteilung der Globalbeiträge gelten ab dem Veranlagungszeitraum 2011 sowie die vorangegangenen Veranlagungszeiträume. Leider nimmt das Bundesministerium der Finanzen zur Aufteilung von Globalbeiträgen an Sozialversicherungsträger im nichteuropäischen Ausland nicht Stellung, sondern weist lediglich darauf hin, dass für die Aufteilung dieser Globalbeiträge eine Einzelfallprüfung vorzunehmen ist.

Wie bereits dargestellt, ist die Erfassung der tatsächlich geleisteten Sozialversicherungsbeiträge auch für den Lohnsteuerabzug von besonderer Bedeutung, obwohl im Lohnsteuerabzugsverfahren noch eine Vorsorgepauschale berücksichtigt wird. Über die Vorsorgepauschale hinaus, die grundsätzlich in allen Steuerklassen berücksichtigt wird, werden im Lohnsteuerabzugsverfahren keine weiteren Vorsorgeaufwendungen erfasst. Die beim Lohnsteuerabzug zu berücksichtigende Vorsorgepauschale setzt sich dabei aus folgenden Teilbeträgen zusammen:

  1. Teilbetrag für die Rentenversicherung,
  2. Teilbetrag für die gesetzliche Kranken- und soziale Pflegeversicherung und dem
  3. Teilbetrag für die private Basiskranken- und Pflege-Pflichtversicherung,

wobei die Bemessungsgrundlage für die Teilbeträge unter 1.) und 2.) der Arbeitslohn ist. Auf Grundlage des steuerlichen Arbeitslohnes wird – unabhängig von der Berechnung der tatsächlich abzuführenden Beiträge – typisierend ein Arbeitnehmeranteil für die Rentenversicherung eines pflichtversicherten Arbeitnehmers berechnet, sofern der Arbeitnehmer in dieser pflichtversichert und ein Arbeitnehmeranteil zu entrichten ist. Besteht nun die Verpflichtung, Beiträge zur Alterssicherung an ausländische Sozialversicherungsträger abzuführen, hat der Arbeitgeber entsprechend bei der Ermittlung der Vorsorgepauschale einen Teilbetrag für die (ausländische) Rentenversicherung zu berücksichtigen, wenn der Beitrag einen Arbeitnehmeranteil enthält und somit grundsätzlich zu einem Sonderausgabenabzug führen kann. Werden somit ausländische Rentenversicherungsbeiträge geleistet, die einen Arbeitnehmeranteil enthalten, sind diese Beiträge im Lohnprogramm zu erfassen und werden somit bei der Ermittlung der Vorsorgepauschale herangezogen. Darüber hinaus sind die Beiträge des Arbeitnehmers und des Arbeitgebers auf der Lohnsteuerbescheinigung auszuweisen. Folglich ist die o.a. Aufteilung der an ausländische Sozialversicherungsträger geleisteten Globalbeiträge insbesondere auch für den Lohnsteuerabzug von Bedeutung. Bitte berücksichtigen Sie, dass Beiträge zu ausländischen Kranken- und Pflegeversicherungen beim Lohnsteuerabzug lediglich über eine sogenannte Mindestvorsorgepauschale berücksichtigt werden. Die tatsächlich geleisteten Beiträge des Arbeitnehmers sind nicht auf der Lohnsteuerbescheinigung auszuweisen, jedoch die des Arbeitgebers. In diesem Zusammenhang möchten wir auf unseren entsprechenden Beitrag vom 15.11.2010 hinweisen.

Für einen korrekten Sonderausgabenabzug sowie eine entsprechende Berücksichtigung der ausländischen Sozialversicherungsbeiträge im Rahmen des Lohnsteuerabzuges und für Ausweiszwecke auf den Lohnsteuerbescheinigungen ist seit dem Jahr 2010 eine entsprechende Meldung dieser Beiträge aus dem Heimatland des entsandten Arbeitnehmers nach Deutschland von besonderer Bedeutung und Wichtigkeit. Wir stehen Ihnen und Ihren entsandten Arbeitnehmern dabei gern zur Verfügung – sprechen Sie uns an!

Fundstelle

BMF, Schreiben vom 05.07.2011, IV C 3 - S 2221/09/10013 :001

Ihr Ansprechpartner

Peter Mosbach I Düsseldorf

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