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24.06.2013
Steuerrecht

Zeit zu handeln: Verrechnung von Altverlusten mit positiven Einkünften aus Kapitalvermögen nur noch in 2013 möglich

Mit Einführung der Abgeltungsteuer im Jahr 2009 wurde die Besteuerung von Kapitaleinkünften neu geregelt. Kern der Änderungen war die Umsetzung einer 25%-igen Pauschalsteuer mit abgeltender Wirkung, die heute – im Jahr 2013 – gewohnter Bestandteil des deutschen Steuerrechts geworden ist. Im Zuge der Reform wurden aber auch steuersystematisch einige Tatbestände in die Abgeltungssteuer einbezogen, die zuvor nicht als Einkünfte aus Kapitalvermögen behandelt wurden.

So wurden Gewinne bzw. Verluste aus der Veräußerung von Wertpapieren/Aktien bis zum Veranlagungszeitraum 2008 den Sonstigen Einkünften nach § 23 EStG zugeordnet, sofern zwischen Anschaffung und Veräußerung der Papiere nicht mehr als ein Jahr lag. Außerhalb dieses Zeitraums waren Gewinne nicht steuerbar und Verluste steuerlich nicht zu berücksichtigen. Sofern ein steuerlich zu berücksichtigender Verlust realisiert wurde, dieser aber im jeweiligen Veranlagungszeitraum nicht mit entsprechenden Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften verrechnet werden konnte, war der Verlust festzustellen; die Verluste konnten daraufhin mit entsprechenden Gewinnen der folgenden Jahre verrechnet werden.

Seit 2009 sind die entsprechenden Gewinne und Verluste grundsätzlich den Einkünften aus Kapitalvermögen zuzurechnen – unabhängig von der Jahresfrist. Seit dem dürfen Verluste aus anderen privaten Veräußerungsgeschäften i. S. d. § 23 EStG, d. h. Veräußerungen von Grundstücken innerhalb von zehn Jahren und Veräußerung anderer Wirtschaftsgüter innerhalb eines Jahres seit Anschaffung, nur bis zur Höhe des Gewinns ausgeglichen werden, den der Steuerpflichtige im gleichen Jahr aus (anderen) privaten Veräußerungsgeschäften erzielt hat. Verluste aus Aktienverkäufen sind nur mit ebensolchen Gewinnen ausgleichsfähig.

Eine Übergangsregelung besteht für private Veräußerungsverluste aus der Veräußerung von Aktien, welche bis zum 31.12.2008 angeschafft wurden (sog. Altverluste). Sie sind bis einschließlich Veranlagungszeitraum 2013 auch mit Veräußerungsgewinnen i. S. d. § 20 Abs. 2 EStG, z. B. Gewinne aus der Veräußerung von Aktien, welche nach dem 31.12.2008 angeschafft wurden, verrechenbar.

Ab Veranlagungszeitraum 2014 ist eine Verrechnung noch bestehender Altverluste nur im Rahmen des § 23 EStG möglich, also einerseits mit Gewinnen aus der Veräußerung bestimmte Wirtschaftsgüter wie Devisen, Edelmetalle oder Kunstgegenstände innerhalb der einjährigen Frist, soweit diese jährlich mindestens die Freigrenze von EUR 600 erreichen, sowie andererseits mit Gewinnen aus dem Verkauf nicht selbstgenutzter Immobilien innerhalb der zehnjährigen Frist.

Die Verrechnung der Altverluste erfolgt ausschließlich durch das Finanzamt im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung. Voraussetzung ist, dass die Altverluste im Jahr ihrer Entstehung in der Einkommensteuerklärung angegeben und mit Verlustfeststellungsbescheid festgestellt wurden. Steuerpflichtige müssen dem Finanzamt für die Verrechnung eine Jahressteuerbescheinigung ihrer Bank vorlegen, aus der die dem Steuerabzug unterworfenen Veräußerungsgewinne ersichtlich sind. Dies ist letztmalig im Jahr 2014 für den Veranlagungszeitraum 2013 möglich.

Wir empfehlen Ihnen, Ihre Unterlagen auf Altverluste zu überprüfen und Rücksprache mit der depotverwaltenden Bank und/oder Ihrem Finanzberater zu halten, inwieweit diese steuerlich genutzt werden können. Gerne können Sie uns ansprechen, um diese Vorgänge steuerlich zu begleiten.

Ihr Ansprechpartner

Peter Mosbach

pmosbach@deloitte.de
Tel.:

Christian Röpke

croepke@deloitte.de
Tel.:

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Peter Mosbach

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