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26.04.2012
Steuerrecht

OFD Frankfurt: Besonderheiten bei der deutschen Besteuerung von in Spanien belegenen Immobilien

Natürliche Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland sind unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. Die während der unbeschränkten deutschen Steuerpflicht weltweit erzielten Einkünfte, so z.B. Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit oder Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, unterliegen dabei nach den Regelungen des nationalen Steuerrechtes der Einkommensteuer in Deutschland. Da die Einkommensteuer eine Jahressteuer ist, sind die Grundlagen für ihre Festsetzung jeweils für ein Kalenderjahr zu ermitteln.

In Deutschland unbeschränkt Steuerpflichtige, die Einkünfte aus in Spanien belegenen Objekten beziehen, haben somit auch diese Einkünfte in ihrer deutschen Einkommensteuererklärung anzugeben. Das zwischen Deutschland und Spanien bestehende Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) regelt dabei, inwieweit Deutschland auch aus abkommensrechtlicher Sicht ein Besteuerungsrecht für diese Einkünfte zugewiesen wird.

Gemäß Artikel 6 des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Deutschland und Spanien können Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem das Vermögen liegt. Besitzt danach eine in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtige, natürliche Person eine Immobilie in Spanien und erzielt daraus Vermietungseinkünfte, steht Spanien das Besteuerungsrecht für diese Einkünfte gemäß den Regelungen des Doppelbesteuerungsabkommens Deutschland/ Spanien zu. Die Bundesrepublik Deutschland als (einziger) Ansässigkeitsstaat des Steuerpflichtigen muss dann die Doppelbesteuerung dieser Einkünfte vermeiden. Artikel 23 Absatz 1 DBA Deutschland/ Spanien sieht zur Vermeidung der Doppelbesteuerung vor, dass die für diese Einkünfte gezahlte spanische Steuer auf die deutsche Einkommensteuer angerechnet wird.

Die Oberfinanzdirektion Frankfurt hat nunmehr in ihrer Verfügung vom 18.10.2011 auf verschiedene Besonderheiten für die steuerliche Erfassung von Einkünften aus in Spanien belegenen Grundstücken hingewiesen und stellt diese insbesondere für die Vermietung, Selbstnutzung und Veräußerung zusammenfassend dar.

Fundstelle

OFD Frankfurt, Verfügung vom 18.10.2011

Ihr Ansprechpartner

Peter Mosbach I Düsseldorf

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