DBA Vereinigte Arabische Emirate: Doppelbesteuerungsabkommen in Kraft
In unserem Artikel vom 22.07.2010 sowie vom 29.09.2010 haben wir bereits über das neue Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Arabischen Emiraten (VAE) zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen (DBA) berichtet, welches am 01. Juli 2010 durch die Außenminister beider Staaten unterzeichnet wurde. Nach Billigung durch den Bundestag und Bundesrat am 06.05.2011 fehlte zum finalen Inkrafttreten der Austausch der Ratifikationsurkunden. Im Bundesgesetzblatt Teil II vom 20.09.2011 wurde nunmehr bekannt gemacht, dass die Ratifikationsurkunden ausgetauscht wurden und damit das Abkommen am 14.07.2011 in Kraft getreten ist.
Der Anwendungszeitpunkt des neuen DBA wird auf den 1. Januar 2009 festgelegt. Damit wurde sichergestellt, dass nach dem Ablaufen des „alten“ DBA Ende des Jahres 2008 kein abkommensloser Zustand entstanden ist.
Die wichtigsten Änderungen im Zusammenhang mit internationalen Mitarbeiterentsendungen sind zum einen die Definition der Ansässigkeit in den VAE. Danach sind abkommensrechtlich in den VAE nur solche Personen ansässig, die dort einen Wohnsitz haben und auch Staatsangehörige der VAE sind. Befristet in die VAE entsandte Mitarbeiter sind dort abkommensrechtlich somit regelmäßig nicht ansässig.
Des Weiteren wird die sog. 183-Tage-Regelung von dem Kalenderjahr auf einen 12-Monatszeitraum umgestellt. Geht ein Mitarbeiter danach außerhalb seines Ansässigkeitsstaates einer nichtselbständigen Tätigkeit nach, hat der Tätigkeitsstaat unter anderem dann das Besteuerungsrecht für die dort ausgeübte Tätigkeit, wenn sich der Mitarbeiter in einem 12-Monatszeitraum, der in dem betreffenden Steuerjahr beginnt oder endet, an mehr als 183 Tagen in dem Tätigkeitsstaat aufgehalten hat. Bislang wurde bei der Prüfung der 183-Tage-Grenze immer auf das Kalenderjahr abgestellt.
Eine weitere Änderung ist der Wechsel von der sog. Freistellungs- zur Anrechnungsmethode. Das heißt, dass die Doppelbesteuerung von Einkünften künftig nicht mehr durch eine Freistellung dieser Einkünfte im abkommensrechtlichen Ansässigkeitsstaat vermieden wird, sondern durch die Anrechnung der auf diese Einkünfte im Tätigkeitsstaat entfallenden Steuern auf die Steuern, die der (abkommensrechtliche) Ansässigkeitsstaat auf diese Einkünfte erhebt.
Ausführliche Informationen zu den Neuerungen im DBA mit den Vereinigten Arabischen Emiraten finden Sie in unserem Artikel vom 29.09.2010.
Fundstelle
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 20.09.2011, Seite 873
Weitere Beiträge
Deloitte Tax-News vom 22.07.2010
Deloitte Tax-News vom 29.09.2010
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