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21.02.2012
Steuerrecht

DBA Albanien: Doppelbesteuerungsabkommen in Kraft getreten

Durch den Austausch der Ratifikationsurkunden ist das Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Albanien vom 06.04.2010 am 23.12.2011 in Kraft getreten und ist grundsätzlich ab dem 01.01.2012 anzuwenden. Das neue DBA orientiert sich dabei im Wesentlichen am OECD-Musterabkommen.

Für die Entsendepraxis ist das Inkrafttreten des DBA insbesondere für die Besteuerung von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit sowie der Vermeidung einer Doppelbesteuerung von Interesse:

Das Besteuerungsrecht für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit wird gemäß Artikel 15 Abs. 1 DBA Deutschland/ Albanien grundsätzlich dem (abkommensrechtlichen) Ansässigkeitsstaat zugewiesen, es sei denn, dass die Tätigkeit im anderen Vertragsstaat (Tätigkeitsstaat) ausgeübt wird. Wird die Arbeit im anderen Vertragsstaat (Tätigkeitsstaat) ausgeübt, steht das Besteuerungsrecht trotzdem dem (abkommensrechtlichen) Ansässigkeitsstaat zu, wenn die nachfolgend aufgeführten drei Voraussetzungen der sogenannten 183-Tage-Regelung kumulativ erfüllt sind (Artikel 15 Abs. 1 DBA Deutschland/ Albanien):

  • Innerhalb eines Zeitraumes von 12 Monaten, der während des betreffenden Steuerjahres beginnt oder endet, hält sich der Empfänger insgesamt nicht länger als 183 Tage im Tätigkeitsstaat auf; 
  • Die Vergütungen werden von einem oder für einen Arbeitgeber gezahlt, der nicht im Tätigkeitsstaat ansässig ist; 
  • Die Vergütungen werden nicht von einer Betriebsstätte oder einer festen Einrichtung getragen, die der Arbeitgeber im Tätigkeitsstaat hat.

Ist bereits eine dieser drei Voraussetzungen nicht erfüllt, wird das Besteuerungsrecht für die (anteiligen) Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, die auf die jeweiligen Arbeitstage im Tätigkeitsstaat entfallen, dem Tätigkeitsstaat zugewiesen.

Hinsichtlich der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit vermeidet der (abkommensrechtliche) Ansässigkeitsstaat eine Doppelbesteuerung gemäß Artikel 23 DBA Deutschland/ Albanien wie folgt:

a) Deutschland ist abkommensrechtlicher Ansässigkeitsstaat

Die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, für die Albanien gemäß den Regelungen des Doppelbesteuerungsabkommens das Besteuerungsrecht zusteht, werden von der deutschen Besteuerung ausgenommen (Freistellungsmethode). Diese Einkünfte werden jedoch bei der Ermittlung des deutschen anzuwendenden Steuersatzes herangezogen (Progressionsvorbehalt).

Ungeachtet dessen behält sich Deutschland einen Wechsel von der Freistellungs- zur Anrechnungsmethode vor, sofern die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind. Damit wird u.a. vermieden, dass Einkünfte in keinem der beiden Vertragsstaaten besteuert werden.

b) Albanien ist abkommensrechtlicher Ansässigkeitsstaat

Die Steuer, die in Deutschland für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, für die Deutschland gemäß den Regelungen des Doppelbesteuerungsabkommens das Besteuerungsrecht zusteht, gezahlt wird, wird auf die albanische Steuer angerechnet (Anrechnungsmethode). Dabei ist zu beachten, dass deutsche Steuer lediglich in der Höhe auf die albanische Steuer angerechnet wird, in der tatsächlich albanische Steuer auf die entsprechend in Deutschland besteuerten Einkünfte entsteht.

Fundstelle

DBA Albanien 
Bundesgesetzblatt 2011 Teil II S. 1186

Ihr Ansprechpartner

Peter Mosbach I Düsseldorf

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