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16.12.2011
Steuerrecht

BMF: Verständigungsvereinbarung mit Großbritannien zur Besteuerung von Abfindungen

Abfindungen gehören grundsätzlich zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) soll eine Abfindung der finanziellen Überbrückung des (potenziell arbeitsfreien) Zeitraums nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses dienen. Demnach steht das Besteuerungsrecht ausschließlich dem abkommensrechtlichen Ansässigkeitsstaat im Zeitpunkt der Auszahlung zu.

Nach den jeweiligen nationalen Regelungen einiger Vertragsstaaten werden Abfindungen der Tätigkeit zugeordnet, die im Rahmen des früheren Arbeitsverhältnisses ausgeübt wurde, d.h. das Besteuerungsrecht für die Abfindungszahlung wird aus Sicht dieser Vertragsstaaten dem Staat zugeordnet, in dem die frühere Tätigkeit ausgeübt wurde.

Um diese gegensätzliche Betrachtungsweise und damit ggfs. das Generieren von sogenannten „weißen Einkünften“ zu vermeiden, werden in jüngster Vergangenheit regelmäßig Verständigungsvereinbarungen zwischen den betroffenen Vertragsstaaten geschlossen.

In unserem Artikel vom 31.03.2011 hatten wir Sie bereits über die Problematik der abkommensrechtlichen Zuordnung der Besteuerungsrechte für Abfindungen im Fall von Verständigungsvereinbarungen mit Belgien, der Niederlande, Österreich und der Schweiz ausführlich informiert.

Eine solche Verständigungsvereinbarung wurde kürzlich auch mit dem Vereinigten Königreich Großbritannien am 08.11.2011 getroffen. Danach ist die Zuordnung des Besteuerungsrechts von Abfindungen an Arbeitnehmer abhängig vom wirtschaftlichen Hintergrund der jeweiligen Zahlung.

Ist einer Abfindung Versorgungscharakter beizumessen, kann sie nur im abkommensrechtlichen Wohnsitzstaat des Empfängers besteuert werden.

Stellt die Abfindung eine im Rahmen eines Arbeitsvertrages geleistete Nachzahlung von Löhnen, Gehältern oder anderen Vergütungen dar oder wird die Abfindung ganz allgemein für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses gewährt, so steht das Besteuerungsrecht für die Abfindung dem Staat zu, in dem die (frühere) Tätigkeit ausgeübt wurde. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass wenn der Arbeitnehmer vor Auflösung des Arbeitsverhältnisses zum Beispiel teilweise in Deutschland und teilweise in Großbritannien tätig war, das Besteuerungsrecht für die Abfindung anteilig beiden Staaten zugewiesen wird. Maßgebend ist dabei das Verhältnis der Beschäftigungsdauer in den beiden Ländern zur gesamten Beschäftigungsdauer.

Die Verständigungsvereinbarung tritt nach ihrer Unterzeichnung in Kraft und ist in allen offenen Fällen anzuwenden.

Fundstelle

BMF, Schreiben vom 02.12.2011

Ihr Ansprechpartner

Peter Mosbach I Düsseldorf

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