BMF: Steuerliche Abziehbarkeit von Spenden an gemeinnützige Organisationen, die in der EU bzw. im EWR Gebiet ansässig sind
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am 27.01.2009 entschieden, dass die steuerliche Abzugsfähigkeit grenzüberschreitender Spenden unter die im Gemeinschaftsrecht garantierte Kapitalverkehrsfreiheit fällt.
Damit ist die steuerliche Abzugsfähigkeit auch bei Spenden an gemeinnützige Einrichtungen in anderen EU-Mitgliedstaaten bzw. EWR-Staaten möglich. Dies gilt auch für Sachspenden in Form von Gegenständen des täglichen Gebrauchs.
Bedingung für den Sonderausgabenabzug in Deutschland ist, dass die ausländischen Einrichtungen die Voraussetzungen für die Gemeinnützigkeit nach nationalem deutschem Recht erfüllen und sie das Ziel der Förderung der Allgemeinheit verfolgen.
Den Nachweis, dass der ausländische Zuwendungsempfänger die deutschen gemeinnützigkeitsrechtlichen Vorgaben erfüllt, hat der inländische Spender gegenüber dem für ihn zuständigen Finanzamt durch Vorlage geeigneter Belege zu erbringen.
Dies wären gemäß BMF Schreiben vom 16.05.2011 zum Beispiel: Satzung, Tätigkeitsbericht, Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben, Kassenbericht, Vermögensübersicht mit Nachweisen über die Bildung und Entwicklung der Rücklagen, Aufzeichnung über die Vereinnahmung von Zuwendungen und deren zweckgerechte Verwendung, Vorstandsprotokolle.
Bescheinigungen über Zuwendungen von nicht im Inland steuerpflichtigen Organisationen reichen grundsätzlich als alleiniger Nachweis nicht aus.
Wir empfehlen, die Originale der Zuwendungsbestätigung an die ausländische Organisation im EU/EWR Raum den Finanzbehörden zusammen mit der Einkommensteuererklärung einzureichen.
Sollte es zu Nachfragen bezüglich der Erfüllung der Voraussetzungen für die Gemeinnützigkeit nach nationalem Recht kommen, kann beantragt werden, dass das deutsche Finanzamt Amtshilfe von der zuständigen Behörde im Mitgliedstaat hierzu anfordert, da mit den meisten EU-Mitgliedstaaten ein entsprechendes Auskunftsabkommen geschlossen wurde. Diese Möglichkeit ist im Einzelfall entsprechend der Höhe bzw. der steuerlichen Auswirkung der Spende abzuwägen.
Fundstellen
BMF, Schreiben vom 16.05.2011, IV C 4 - S 2223/07/0005
BMF, Schreiben vom 06.04.2010, IV C 4-S 2223/07/0005
EUGH, Urteil vom 27.01.2009, C-318/07
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Katrin Köhler I Düsseldorf