BMF: Schreiben zur Besteuerung von Grenzpendlern nach Luxemburg
Nach den Regelungen des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Deutschland und Luxemburg steht Luxemburg u.a. dann das Besteuerungsrecht für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zu, wenn
- der Steuerpflichtige seinen (einzigen) Wohnsitz in Deutschland hat und
- arbeitstäglich nach Luxemburg pendelt, um in Luxemburg seine nichtselbständige Tätigkeit zu verrichten.
Das Besteuerungsrecht für Arbeitslohn, der auf Arbeitstage entfällt, die nicht in Luxemburg verbracht werden, fällt regelmäßig an Deutschland als Wohnsitzstaat zurück. Werden daher Urlaubstage, Betriebsausflüge, Weiterbildungstage u. ä. außerhalb Luxemburg verbracht, greift ebenfalls diese Rückfallklausel und Deutschland steht als Wohnsitzstaat auch für den Arbeitslohn, der auf diese Tage entfällt, das Besteuerungsrecht zu.
Das Bundesministerium der Finanzen hat nunmehr mit seinem Schreiben vom 12.04.2011 darauf hingewiesen, dass im Hinblick auf die mit Luxemburg geführten Konsultationsvereinbarungen Einkommensteuerfestsetzungen für Veranlagungszeiträume bis 2010 (teilweise) vorläufig vorzunehmen sind, wenn der in Deutschland steuerpflichtige Arbeitslohn – zumindest teilweise - auf Arbeitslohn beruht, der auf Urlaubs-, Krankheitstage, Betriebsausflüge, Weiterbildungen und Vorträge in Deutschland entfällt.
Fundstelle
Bundesministerium der Finanzen vom 12.04.2011, GZ IV B 3-S 1301-LUX/10/10003
Ansprechpartner
Peter Mosbach I Düsseldorf
Katrin Köhler I Düsseldorf