Zurück zur Übersicht
20.09.2012
Steuerrecht

BMF: Bekanntmachung des Vordruckmusters für die Bescheinigung der 2012 angelegten vermögenswirksamen Leistungen (Anlage VL 2012)

Grundsätzlich stellen vermögenswirksame Leistungen Leistungen des Arbeitgebers dar, die als Teil des Gehaltes/ Arbeitslohns gezahlt werden. Die vermögenswirksamen Leistungen zahlt der Arbeitgeber in einen Sparplan des Arbeitnehmers ein. Die Vermögensbildung durch die Anlage von vermögenswirksamen Leistungen wird durch die Gewährung einer steuer- und sozialabgabenfreien Arbeitnehmer-Sparzulage staatlich gefördert. Um diese Arbeitnehmer-Sparzulage zu erhalten, hat der betreffende Arbeitnehmer neben der Erfüllung bestimmter anderer Voraussetzungen einen Nachweis der vermögenswirksam angelegten Leistungen zu erbringen. Dieser Nachweis ist durch das jeweilige Anlageunternehmen auf dem vom Bundesministerium der Finanzen (BMF) bekannt gemachten amtlichen Vordruckmuster (Anlage VL) für den betreffenden Veranlagungszeitraum auszustellen.

Das BMF hat nunmehr mit Schreiben vom 24.08.2012 das amtliche Vordruckmuster für die Bescheinigung der in 2012 angelegten vermögenswirksamen Leistungen bekannt gemacht. Das BMF führt in diesem Zusammenhang insbesondere aus, dass der Vordruck grundsätzlich auch maschinell erstellt werden kann. Um jedoch - auch im Falle einer maschinellen Beleglesung - eine korrekte Erfassung der Bescheinigung durch das Finanzamt sicherzustellen, sind hierbei bestimmte Vorgaben zu erfüllen, die im Einzelnen im vorgenannten BMF-Schreiben aufgeführt sind.


Betroffene Normen
§ 15 Abs. 1 VermBG, § 5 VermBDV 1994

Fundstellen
BMF, Schreiben vom 24.08.2012, IV C 5 - S 2439/12/10002
BMF, Vordruckmuster Anlage VL 2012

Ihre Ansprechpartner

Peter Mosbach

pmosbach@deloitte.de
Tel.:

Katrin Köhler

kkoehler@deloitte.de
Tel.:

Ihre Ansprechpartner

Peter Mosbach

pmosbach@deloitte.de
Tel.:

Katrin Köhler

kkoehler@deloitte.de
Tel.:

So werden Sie regelmäßig informiert:
Artikel teilen:
Diese Webseite verwendet Cookies, um Ihnen einen bedarfsgerechteren Service bereitstellen zu können. Indem Sie ohne Veränderungen Ihrer Standard-Browser-Einstellung weiterhin diese Seite besuchen, erklären Sie sich mit unserer Verwendung von Cookies einverstanden. Möchten Sie mehr Informationen zu den von uns verwendeten Cookies erhalten und erfahren, wie Sie den Einsatz unserer Cookies unterbinden können, lesen Sie bitte unsere Cookie Notice.