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28.11.2011
Steuerrecht

BFH: Musterverfahren zur Firmenwagenbesteuerung (1%-Regelung) anhängig

Ist ein Arbeitnehmer berechtigt, seinen Firmenwagen auch privat zu nutzen, muss er diesen geldwerten Vorteil versteuern. Die Bewertung des geldwerten Vorteils für die Privatnutzung des Firmenwagens hat dabei entweder nach der sog. Fahrtenbuchmethode oder pauschal nach der sogenannten 1%-Regelung zu erfolgen. Bei der 1%-Regelung ist der monatliche geldwerte Vorteil wie folgt zu ermitteln:

  • 1 % des auf volle 100 Euro abgerundeten inländischen Listenpreises (d.h. die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers) im Zeitpunkt der Erstzulassung 
  • zzgl. der Kosten für die (ggfs. auch nachträglich eingebaute) Sonderausstattung 
  • zzgl. der Umsatzsteuer.

Häufig liegt jedoch die vom Hersteller angegebene Preisempfehlung über dem tatsächlichen bzw. handelsüblichen Verkehrspreis des Fahrzeuges. In diesen Fällen würden Arbeitnehmer aufgrund der Berücksichtigung eines höheren Bruttolistenpreises einen höheren geldwerten Vorteil versteuern müssen.

Aufgrund eines beim BFH anhängigen Verfahrens (Az. VI R 51/11) wird dieser sich daher mit der Frage zu beschäftigen haben, ob der Bruttolistenneupreis der geeignete Maßstab zur Ermittlung des geldwerten Vorteils für die private Nutzung eines Firmenwagens ist oder ob eine Anpassung der Bemessungsgrundlage zu erfolgen hat.

Der Bund der Steuerzahler (BdSt), der dieses Verfahren unterstützt, ist der Auffassung, dass bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Berechnung des geldwerten Vorteils nach der 1%-Regelung ein Abschlag von 20% vom Bruttolistenpreis vorgenommen werden muss, um die Besteuerung von überhöhten geldwerten Vorteilen für die private Firmenwagennutzung zu vermeiden. Der BdSt empfiehlt betroffenen Steuerzahlern ihre noch nicht bestandskräftigen Steuerbescheide mittels Einspruch anzufechten und das Ruhen des Verfahrens zu beantragen.

Der Ausgang dieses Musterverfahrens ist jedoch noch ungewiss, wir werden Sie an dieser Stelle entsprechend informieren.


Ausführliche Informationen zum vorinstanzlichen FG Verfahren finden Sie hier.

Fundstelle

BdSt, Pressemitteilung vom 24.10.2011

Ihr Ansprechpartner

Peter Mosbach I Düsseldorf

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