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27.10.2015
Steuerrecht

BFH: Ermäßigt zu besteuernder Arbeitslohn für eine mehrjährige Tätigkeit

Sachverhalt
Der Kläger war im Streitjahr (2007) als Vorstand einer als gemeinnützig anerkannten Stiftung tätig. Im Einvernehmen mit der Stiftung wurde der Lohnzahlungszeitraum für die Tätigkeitsvergütung des Klägers ausnahmsweise von zwölf auf 14 Monate erweitert. Hierdurch sollte eine unangemessen hohe, gemeinnützigkeitsschädliche Vergütung i. S. d. § 55 AO vermieden werden.

In der Einkommensteuererklärung 2007 erklärte der Kläger, dass es sich bei der Tätigkeitsvergütung um ermäßigt zu besteuernden Arbeitslohn für eine mehrjährige Tätigkeit handelt. Das Finanzamt folgte dieser Auffassung nicht und wies den hiergegen eingelegten Einspruch ab, da es sich nach Auffassung des Finanzamtes bei der Tätigkeitsvergütung nicht um außerordentliche Einkünfte i. S. d. § 34 EStG, sondern um laufenden Arbeitslohn handelt. Das FG gab der Klage statt.


Entscheidung
Das FG habe zu Recht entschieden, dass es sich bei der Tätigkeitsvergütung um ermäßigt zu besteuernden Arbeitslohn für eine mehrjährige Tätigkeit handelt.

Abweichend zu der Auffassung des Finanzamtes ist eine Abgrenzung der Vergütung zu den laufenden Einkünften für die Bestimmung, ob es sich um außerordentliche Einkünfte handelt, nicht erforderlich. Es muss sich folglich gerade nicht um eine gesonderte Vergütung für eine Sondertätigkeit handeln. Anders als bei Einkünften aus gewerblicher oder selbstständiger Tätigkeit ist bei Angestellten jede Vergütung, die sich über mindestens zwei Veranlagungszeiträume erstreckt und einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten umfasst als außerordentlich i. S. d. § 34 Abs. 1 Satz 1 EStG anzusehen.

Voraussetzung ist jedoch, dass es sich bei der Entlohnung um ein sogenanntes zweckbestimmtes Entgelt für eine mehrjährige Tätigkeit handelt. Dies bedeutet, dass das Entgelt als konkrete Vergütung für eine Tätigkeit gezahlt wird, die sich über einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten und mindestens zwei Veranlagungszeiträumen erstreckt. Lediglich die Auszahlung des Arbeitslohns in einem späteren Veranlagungszeitraum als dem, zu dem er wirtschaftlich gehört, führt folglich nicht zu ermäßigt zu besteuerndem Arbeitslohn.

Eine solche mehrjährige Zweckbestimmung ergibt sich regelmäßig aus dem Anlass der Zuwendung (z. B. bei einer Bonuszahlung für mehrere Dienstjahre) oder den übrigen Umständen. Im vorliegenden Fall sollte mit der Erweiterung des Lohnzahlungszeitraums auf 14 Monate verhindert werden, dass die Gemeinnützigkeit der Stiftung aberkannt wird. Die Maßnahme diente somit wirtschaftlich sinnvollen Zielen, so dass ein steuerlicher Missbrauch ausgeschlossen werden konnte.

Betroffene Norm

§ 34 EStG
§ 55 AO
Streitjahr: 2007

Vorinstanz

Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 29.11.2012, 3 K 2109/11.

Fundstelle

BFH, Urteil 07.05.2015, VI R 44/13.

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